Volltext: Rapport national [Deutsch]

Die angefochtene Norm lautete: 
„Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorge- 
hen und Erledigen oder gegen aktenwidrige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen 
richten.“ 
Der Staatsgerichtshof prüfte die angefochtene Norm sowohl auf der Grundlage der Rechtspre- 
chung des EGMR zu Art. 6 EMRK und der geforderten Kognitions- und Überprüfungsbefug- 
nis, sondern auch des in der liechtensteinischen Verfassung (LV) garantierten Beschwerde- 
rechts (Art. 43 LV). Er hielt unter Verweis auf vorangegangene Rechtsprechung” fest, dass 
sowohl Art. 43 LV wie auch Art. 6 EMRK eine volle Prüfungsbefugnis des Gerichts als Sach- 
und Rechtsinstanz erfordern würden."Ó 
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bei offenkundiger Konvergenz des materiel- 
len Inhalts des Beschwerderechts gemáss Art. 43 LV mit der an der Rechtsprechung des 
EGMR orientierten Interpretation des Art. 6 EMRK ersteres den weiterreichenden Anspruch 
vermittelt, da dieses Grundrecht nicht nur auf „zivilrechtliche Ansprüche“ und „strafrechtliche 
Anklagen“ iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK beschränkt ist. 
Art. 8 EMRK und Hausdurchsuchungen: 
Gemäss Art. 32 Abs. 1 der LV sind die Freiheit der Person, das Hausrecht und das Brief- und 
Schriftengeheimnis gewährleistet. Gemäss Abs. 2 darf ausser in den vom Gesetz bestimmten 
Fällen weder jemand verhaftet oder in Haft behalten, noch eine Hausdurchsuchung oder 
Durchsuchung von Personen, Briefen oder Schriften oder eine Beschlagnahme von Briefen 
oder Schriften vorgenommen werden. 
Art. 8 EMRK formuliert demgegenüber den Anspruch jeder Person auf Achtung ihres Privat- 
und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Darüber hinaus statuiert Abs. 2 
dieser Bestimmung den Gesetzesvorbehalt, wonach eine Behörde in die Ausübung dieses 
Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- 
schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirt- 
schaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Strafta- 
  
?5 StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 7.1; siehe auch Tobias Michael 
Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52 
(2012), S. 518 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 
^6 StGH 2012/198, Erw. 3.1.
	        

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