Volltext: Rapport national [Deutsch]

3. Gibt es eigene verfassungsrechtliche Bestimmungen die zu einer Berücksichtigung von 
Entscheidungen europäischer Gerichtshöfe rechtlich verpflichten? 
Es gibt keine explizite Verpflichtung. Zu erwähnen ist allerdings Art. 34 des Abkommens 
zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichts- 
hofes”*, wonach der EFTA-Gerichtshof Gutachten über die Auslegung des EWR-Abkommens 
erstellt. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines EFTA-Staates gestellt, und hält dieses 
Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese 
Frage dem EFTA-Gerichtshof zur Erstattung eines solchen Gutachtens vorlegen. Bereits aus 
dem Umstand, dass es sich um ein „Gutachten“ handelt, resultiert, dass keine zwingende Ver- 
pflichtung besteht, dieses zu berücksichtigen, wenngleich sich die Praxis der liechtensteini- 
schen Gerichte an die Auslegung des EWR-Rechts durch den EFTA-Gerichtshof hält.“ 
4. Wie wird die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts faktisch durch die Rechtspre- 
chung europdischer Gerichtshife beeinflusst? 
Wie dargestellt (2. a) werden die Garantien der EMRK im Lichte der Rechtsprechung des 
EGMR interpretiert. Darüber hinaus werden die liechtensteinischen Grundrechte in Orientie- 
rung an vergleichbaren Regelungen der EMRK und ihrer Auslegung durch den EGMR ange- 
wendet. Andererseits werden aber weiterreichende Garantien des liechtensteinischen Grund- 
rechtskataloges nicht aufgegeben, die EMRK bildet vielmehr einen Mindeststandard des 
Grundrechtsschutzes, der in vielen Füllen durch den liechtensteinischen Grundrechtskatalog 
überschritten wird. ^ 
Insoweit in der Praxis eine wechselseitige Beeinflussung der Judikatur von EuGH und EGMR 
stattfindet ? hat dies im Wege der Interpretation der EMRK auch Auswirkungen auf die Judi- 
katur des Staatsgerichtshofes. 
  
7? LGBI. 1995 Nr. 72. 
74 Siehe auch Herbert Wille, EWR-Abkommen, S. 129 f. 
? Gemäss Art. 53 EMRK darf die Konvention nicht so ausgelegt werden, als beschränke oder beeinträchtige sie 
Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen eines Mitgliedstaats oder in einer anderen Überein- 
kunft, deren Vertragspartei er ist, anerkannt werden. Diese Vorschrift belässt den Verfassungen der Mitglied- 
staaten Spielraum, ein höheres Schutzniveau als nach der EMRK zu garantieren (vgl. Christoph Grabenwar- 
ter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 13 Rz 14). 
76 Vgl. dazu etwa Walter Berka, Grundrechtsschutz durch EuGH und EGMR - Konkurrenz oder Kooperation?, 
ÓJZ 2006, S. 876 ff.; illustrativ auch Theo Óhlinger, Perspektiven des Grundrechtsschutzes in Europa: Das Zu-
	        

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