Masterarbeit Beat Vogt
21.1. Definition von "Liechtensteinensium "
Als Liechtensteinensien (gleichbedeutend wird auch die latinisierte Form Liechtensteinensia verwen-
det) gelten:
- Medien von einem Urheber mit Wohnsitz/Sitz/Stelle im FL und/oder FL-Staatsbürgerschaft;
- Medien, die im FL erscheinen (Verlagsort im FL);
- Medien über Liechtenstein und seine Einwohner.”
22. Vorschlag eines Liechtensteinensien-Sammelkonzeptes für die Liechtensteinischen Landes-
bibliothek
Ziel dieses Kapitels ist es, eine systematische und nachvollziehbare Ausarbeitung eines Liechtenstei-
nensien-Sammelkonzeptes für die LiLB vorzulegen. Dadurch bekommt das Sammel- und Erwer-
bungsprofil der Liechtensteinensien eine planmässige Grundlage mit festgelegten Kriterien. Somit
wird eine verlässliche und konsistente Sammelstrategie transparent (vgl. Bertelmann 2012, S. 3).
Es geht darum, eine Auslegeordnung zu schaffen, wie der gesetzliche Auftrag, liechtensteinische Lite-
ratur” vollständig zu sammeln, in die Praxis umzusetzen ist. Ferner geht es um eine Klärung, welche
Liechtenstein betreffende Medien von der LiLB zu sammeln sind. Denn unter Liechtensteinensien
sind neben gedruckter Literatur auch Informationen auf anderen Datenträgern zu verstehen (vgl. Ber-
telmann 2012, S. 23).
Der Begriff Medienwerk™ bzw. Medium " hat den früher verwendeten Begriff Druckwerk abgelöst.
Die stándig wachsende Publikationsmenge zwingt zu einer Eingrenzung nach formalen Kriterien. So
liegt die Funktion der Sammelrichtlinien in der differenzierten Festlegung, welche Publikationen aus
dem Ausland über Liechtenstein bzw. aus Liechtenstein bzw. von liechtensteinischen Urhebern zu
sammeln sind (vgl. Matthias et al. 2009, S. 5).
22.1. Inhalt der Liechtensteinensien-Sammlung
Die Liechtensteinensien-Sammlung hat zum Ziel, eine zusammenhängende, repräsentative und sinn-
volle Dokumentation über das FL zu schaffen, zu pflegen und zu vermitteln. Dabei wird eine Vielzahl
von Aspekten berücksichtigt: Geographie, Geschichte, Kultur, Religion, Wirtschaft, Gesellschaft,
Wissenschaft, Sport usw. (vgl. Bertelmann 2012, S. 23).
?7 Dies ist eine Anpassung der Definition für Raetia (vgl. Geith o.J., S. 1).
?* Darunter fallen wissenschaftliche wie auch nicht wissenschaftliche Literatur (vgl. Bertelmann 2012, S. 3).
? Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in kórperlicher Form verbreitet werden (vgl.
Matthias et al. 2009, S. 14).
?? Das Liechtensteinische Mediengesetz 2005 definiert in Art. 2, Absatz 1, Unterabsatz 1 Medium als ,jede tech-
nische Form der Massenkommunikation zur óffentlichen Verbreitung von geistigen Inhalten in Wort, Schrift,
Ton oder Bild* (Fürstentum Liechtenstein 27.09.2005, S. 2).
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