Volltext: Vorbereitungen zu einer Ausarbeitung des Sammelauftrages der Liechtensteinischen Landesbibliothek

Masterarbeit Beat Vogt 
  
1995, S. 108). In Artikel 6 des Bundesbeschlusses von 1894, dem Gründungsakt der SNB, steht: „Die 
Werke sollen sowohl ‘im Lesezimmer der Bibliothek’ als auch durch eine möglichst uneingeschränkte 
Ausleihe (*Aushingabe’) benutzt werden können“ (Allemann 1995, S. 110). 
In Kanada bekommt die NB zwei Exemplare, eines wird speziell aufbewahrt, eines wird ausgeliehen 
(vgl. Starr 2004, S. 75). 
Beger (2000, S. 43-45) behandelt eingehend die Ausleihe von Pflichtexemplaren gemáss deutschem 
Recht. Da es sich bei der Leihe um eine unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch han- 
delt, darf zwar rechtlich gesehen eine Gebühr bzw. ein Entgelt als Gegenleistung für den Verwal- 
tungsaufwand verlangt werden. Die Kostendeckungsgrenze darf aber nicht überschntten werden, da 
sonst der Tatbestand des Vermietens erfüllt wáre. 
Kórperlich wahrnehmbare Medien wie Bücher, Zeitschriften, CDs, CD-ROMs, Disketten, Videos etc. 
können tatsächlich entliehen werden. Online-Medien fallen nach geltendem Recht nicht unter die Be- 
stimmungen der Leihe. 
Medien, die nicht mit Zustimmung des Berechtigten in den Verkehr gebracht wurden (wie z.B. Briefe 
und andere Handschriften, sowie Medien, die nur über Lizenz- bzw. Nutzungsvertráge verbreitet wer- 
den), dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung verliehen werden. Wird eine Ausleihe gewünscht, 
so muss die Bibliothek sich dieses Nutzungsrecht auch für Pflichtexemplare vom Berechtigten ein- 
ráumen lassen. 
10.1. Ausnahmen vom Verleihrecht 
Beger (2000, S. 45-46) führt einige Ausnahmen vom Verleihrecht auf. Mit Umsetzung der EU- 
Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen in das deutsche Urheberrecht meldete die Software- 
industrie ihre Befürchtungen an, dass bei einer uneingeschränkten Ausleihe von Software jeglicher Art 
durch unkontrollierbares Kopieren des Nutzers schwere wirtschaftliche Schäden verursacht werden 
kônnten. 
Die Bibliotheksverbände haben dementsprechend bei dem Bundesjustizministerium eine Selbstver- 
pflichtungserklärung hinterlegt, nach der die Bibliotheken sich verpflichten, 
e  Systemsteuerungsprogramme (z.B. Windows) 
e Kommunikationssoftware (z.B. Novell) 
e Textverarbeitungsprogramme (z.B. Word) 
*  Tabellenkalkulationsprogramme (z.B. Excel) 
e Grafik- und CAD-Programme (z.B. Autocad) 
e allgemeine Datenhaltungsprogramme (z.B. dBase) 
nicht zu entleihen, sondern zur Nutzung 1n der Bibliothek zur Verfügung zu stellen und dabei Vorsor- 
ge zu tragen, dass ein Kopieren in der Bibliothek nicht móglich ist. 
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