Volltext: Vorbereitungen zu einer Ausarbeitung des Sammelauftrages der Liechtensteinischen Landesbibliothek

Masterarbeit Beat Vogt 
  
Die Verordnung über die SNB aus dem Jahr 1998 regelt in Art. 2, welche Helvetica punktuell gesam- 
melt werden können und was nicht gesammelt wird (vgl. Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidge- 
nossenschaft 1998). 
Punktuell gesammelt werden können: 
Informationsträger, die sich nur teilweise auf die Schweiz oder auf Personen mit schweizeri- 
schem Bürgerrecht beziehen; 
Informationsträger, deren Inhalt für die Kenntnis der Schweiz von geringer Bedeutung ist oder 
bereits in anderer Form zum Bestand der SNB gehört; 
unveränderte Neuauflagen; 
Sonderausgaben in aufwendiger Ausstattung, wenn eine einfache Ausgabe erhältlich ist; 
Übersetzungen von Werken, die ausländische Staatsangehörige in der Schweiz geschaffen ha- 
ben, in anderen als den Landessprachen; 
Amtsdruckschriften der Gemeinden; 
Publikationen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften; 
Publikationen von Unternehmen und Gesellschaften; 
Software-Produkte wie EDV-Programme, Lernspiele, Expertensysteme und elektronische 
Spiele; 
Fahrpläne, Telefonbücher und ähnliche Personen- oder Adressverzeichnisse; 
Flugschriften, Veranstaltungsprogramme. 
Nicht gesammelt werden: 
vervielfiltigtes Lehrmaterial von Bildungs- und Unterrichtsanstalten; 
Lizentiats- und Seminararbeiten; 
Patentschriften; 
Wertpapiere und Zahlungsmittel; 
Informationsträger, deren Benutzung besondere Geräte erfordert; 
Informationsträger, die in der Schweiz hergestellt wurden, aber für den ausländischen Markt 
bestimmt sind, sofern sie für die Schweiz kein besonderes Interesse aufweisen; 
Drucksachen von Unternehmen und der Verwaltung wie Formulare, Preislisten, Prospekte und 
andere Werbeschnften; 
Akzidenzdrucksachen; 
Informationstráger ohne ausreichend einheitliche physische Erscheinungsform. 
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