Masterarbeit Beat Vogt
Die Verordnung über die SNB aus dem Jahr 1998 regelt in Art. 2, welche Helvetica punktuell gesam-
melt werden können und was nicht gesammelt wird (vgl. Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft 1998).
Punktuell gesammelt werden können:
Informationsträger, die sich nur teilweise auf die Schweiz oder auf Personen mit schweizeri-
schem Bürgerrecht beziehen;
Informationsträger, deren Inhalt für die Kenntnis der Schweiz von geringer Bedeutung ist oder
bereits in anderer Form zum Bestand der SNB gehört;
unveränderte Neuauflagen;
Sonderausgaben in aufwendiger Ausstattung, wenn eine einfache Ausgabe erhältlich ist;
Übersetzungen von Werken, die ausländische Staatsangehörige in der Schweiz geschaffen ha-
ben, in anderen als den Landessprachen;
Amtsdruckschriften der Gemeinden;
Publikationen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften;
Publikationen von Unternehmen und Gesellschaften;
Software-Produkte wie EDV-Programme, Lernspiele, Expertensysteme und elektronische
Spiele;
Fahrpläne, Telefonbücher und ähnliche Personen- oder Adressverzeichnisse;
Flugschriften, Veranstaltungsprogramme.
Nicht gesammelt werden:
vervielfiltigtes Lehrmaterial von Bildungs- und Unterrichtsanstalten;
Lizentiats- und Seminararbeiten;
Patentschriften;
Wertpapiere und Zahlungsmittel;
Informationsträger, deren Benutzung besondere Geräte erfordert;
Informationsträger, die in der Schweiz hergestellt wurden, aber für den ausländischen Markt
bestimmt sind, sofern sie für die Schweiz kein besonderes Interesse aufweisen;
Drucksachen von Unternehmen und der Verwaltung wie Formulare, Preislisten, Prospekte und
andere Werbeschnften;
Akzidenzdrucksachen;
Informationstráger ohne ausreichend einheitliche physische Erscheinungsform.
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