Masterarbeit Beat Vogt
3.6 Newsletter: nein
Ihre weiteren Fragen:
. Ja, wir haben einen nationalbibliothekarischen, territorialen Sammelauftrag.
. Ja, auch die Produktion Schweizer Autoren im Ausland gehórt zu den Helvetica.
. Ja, auch die im Ausland erschienene Produktion zum Thema Schweiz gehórt zu den Helvetica.
. Ja, gezwungenermassen. Die Formatbarrieren im online-Bereich sollten jedoch stetig abnehmen.
. Soweit ich weiss, nicht. Die Formate im online Bereich müssen jedoch gewisse Bedingungen erfüllen damit sie überhaupt eingsammelt und archiviert werden kónnen.
. Fürdie Anzeige in unserer Nationalbibliographie beispielsweise gilt das Mindestmass von 6 Seiten redaktionellem Inhalt. Wenns ums Sammeln geht, insbesondere im Bereich der
Amtsdruckschriften und Vereinsschriften, wird dieses Mindestmass aber nicht angewandt, da uns sonst wichtige Publikationen fehlen würden.
. Keines. Die Schweiz kennt kein Pflichtexemplargesetz. Auf Kantonsebene (z. B. Waadt und Genf) schon, aber nicht auf nationaler Ebene. Dank der erwähnten Vereinbarung mit
dem Schweizerischen Buchhándler- und Verlegerverband aus 1961 kriegen wir je 1 Ex. aus der Produktion der beteiligten Verlage; sie betrifft jedoch keine Periodika. Generell
sammeln wir immer nur 1 Exemplar.
. Jein. Monografien unter 50 Jahre können nach Hause ausgeliehen werden. Ältere nur im Lesesaal, ebenso sämtliche Periodika. Details in den von Ihnen erwähnten Verordnungen
und Weisungen.
Wir kennen keine Pflichtexemplare (s. bei g.). Die von Ihnen erwähnte Weisung definiert welche Publikationen von der Ausleihe ausgeschlossen sind. Wobei jeweils zwischen
Heimausleihe, Lesesaalausleihe und Keine Ausleihe unterschieden wird.
j. Nein. Wir haben zwar sog. Zweitexemplare, jedoch werden sie nicht im Sinne einer Reserve oder Depotbibliothek gesammelt.
192