Volltext: Besteuerung von natürlichen Personen im Fürstentum Liechtenstein

BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL 
7 iu HOCHSCHULE Vermégens- und Erwerbssteuer/Simulation Flat-Rate-Tax 
LIECHTENSTEIN 
4.3.4 Festlegung des Pauschalsteuersatzes 
Anhand der vereinbarten Zielsetzung und des neuen Konzeptes muss ein 
Pauschalsteuersatz festgelegt werden. Dieser kann mit Hilfe der Analyse 
der Vermdgens- und Erwerbssteuer im vorigen Kapitel abgeleitet werden. 
Die neue Konzeption zeigt Eckpfeiler und Werte, die sich vom alten Modell 
herleiten lassen. So entspricht der neue  steuerpflichtige Er- 
werb/Nettoerwerb ungefähr der aktuellen Position 15 „Total 
steuerpflichtige Erwerb“ abzüglich Position 17 ,Versicherungsbeitráge". 
Diese Positionen sind für das Steuerjahr 2005 bekannt und kónnen in die 
weitere Berechnung einfliessen. 
Der neue ,Pauschalabzug nach Haushaltsstaárke", kann ebenfalls vom 
Steuerjahr 2005 hergeleitet werden. Es muss die Anzahl der Erwachsenen, 
Verheirateten und Kinder ermittelt werden. Diese Herleitung ist etwas 
komplizierter und nicht ganz genau. Sie entspricht nicht der Einwohner- 
zahl. Mógliche Fehlerquellen sind Kinder die im Ausland wohnen oder in 
einer anderen Gemeinde, Veranlagungen denen Inlandvermógen für im 
Ausland wohnhafte Steuerpflichtige (ca. 35 Stück) sowie Stiftungen und 
Personengesellschaften zu Grunde liegen. Die Summe der Alleinstehenden 
betrágt 723 Personen. Insgesamt sind 463 Veranlagungen (926 Personen) 
gemeinsam steuerpflichtig. Die Kinder berechnen sich mit Position 18.2 
von 3'135'366/6000 = 522 Kinder gerundet. Der neue Pauschalabzug 
beträgt für Alleinstehende CHF 1'000, für Verheiratete CHF 1'500, für je- 
des Kind CHF 500. 
Die einzige fehlende Komponente sind die Erwerbseinkünfte für die neue 
Besteuerung der Mieten, Dividenden und Zinsen. Diese werden in der wei- 
teren Berechnung konservativ geschätzt. Die Berechnung des 
Pauschalsteuersatzes für die Gemeinde Ruggell sieht folgendermassen 
aus: 
62
	        

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