Volltext: Besteuerung von natürlichen Personen im Fürstentum Liechtenstein

BESTEUERUNG VON NATÜRLICHEN PERSONEN IM FL 
7 iu HOCHSCHULE Vermégens- und Erwerbssteuer/Simulation Flat-Rate-Tax 
LIECHTENSTEIN 
2.1.8 Steuerwettbewerb zwischen den Gemeinden 
Die elf Liechtensteiner Gemeinden können den Gemeindesteuerzuschlag 
individuell festlegen. Dieser Zuschlag wird in Prozenten der Landessteuer 
vom Gemeinderat jährlich festgesetzt. Er darf die Marke von 250 Prozent 
nicht übersteigen.” Die Gemeinden können somit je nach Finanzkraft ei- 
nen eigenen Zuschlag festsetzen. Dies lässt auch einen Steuerwettbewerb 
innerhalb des Landesgebietes zu. Die Kürzung des Gemeindesteuerzu- 
schlages hat zur Folge, dass sich der Finanzausgleich ebenfalls reduziert. 
In der Gemeinde Ruggell wird aufgrund des Überschusses im Jahr 2006 
aktuell ein Modell entwickelt, welches Bedingungen und Parameter fest- 
legt, die Entscheidungshilfen für die Ausgestaltung der jährlichen 
Festlegung des Steuersatzes dienen.“ Ein Berechnungsbeispiel zeigt wie 
sich die Reduktion des Zuschlages, von 200% auf 180%, auf die Gemein- 
derechnung Ruggell auswirken würde: 
  
Reduktion Steu- | Einnahmen 
ersatz 2006 bei 
Zuschlag 200% | Zuschlag 190% | Zuschlag 180% | Zuschlag 170% 
  
Vermögens- und 
  
  
  
  
  
  
  
  
Erwerbssteuer 3'052’000 2'899'400 2'746'800 2'594'200 
Finanzausgleich 7'381'300 7'228'700 7'076'100 6'923'500 
Total 10'433'300 10'128'100 9'822'900 9'517'700 
Mindereinnahmen 305'200 610'400 915'600 
  
Tab. 2.5: Reduktion Gemeindesteuerzuschlag™ 
Bei der Reduktion des Gemeindesteuerzuschlags reduziert sich der Fi- 
nanzausgleich um den gleichen absoluten Steuerbetrag, welcher sich aus 
der Reduktion des Zuschlages ergibt. 
  
23 Vgl. Steuergesetz (SteG), Art. 130 Abs. 1 und 2 
24 Vgl. Gemeinde Ruggell Protokollauszug 14/07 (2007), Traktandum 12 (keine Veröffentlichung) 
?5 vgl. Büchel (2007) 
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