DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
Einführung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird in der liechtensteinischen
Literatur als ein höchst unbeliebtes Kind der Liechtensteiner bezeichnet.
Dieses Desinteresse an der Gründung einer GmbH wird unter anderem
damit begründet, dass die GmbH in Liechtenstein als etwas Fremdes auf-
gefasst wird!. Weiters wird die untergeordnete Rolle der GmbH im
Vergleich zu anderen Rechtsordnungen dadurch erklàárt, dass in der Praxis
die Bedürfnisse bereits von den übrigen Gesellschaftsformen des PGR ab-
gedeckt zu sein scheinen.
In der schweizerischen Literatur wird die GmbH unter anderem als ,Retor-
tenbaby"^ bezeichnet, welches ohne Ahnen in der schweizerischen
Rechtstradition durch eine Gesetzesreform in den dreissiger Jahren - ge-
stützt auf das deutsche Vorbild - zur Welt gebracht worden ist^. Dies trifft
m.E. auch auf Liechtenstein zu, denn auch in Liechtenstein dürfte es sich
bei der Grosszahl der Neugründungen einer GmbH um Gründungen von
Auslándern handeln, denen der liechtensteinische Berater die vom Hei-
matland her vertraute Rechtsform nicht ausreden konnte.
Ein weiterer Grund, dass diese Rechtsform wenig verwendet wird, wird
darin gesehen, dass diese im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen,
insbesondere zur Anstalt”, aufwändiger gestaltet ist“.
! Vgl. ManxER, 99; Gemäss Auskunft des GBOERA gab es am 31.03.2009 85 eingetragene GmbHs,
2 Vgl. JakoB, 37 sowie WacNER/DEnMÜHL/PLüss, 220.
3 Vgl. FORSTMOSER, 7.
+ vgl. hierzu auch MEtER-HAYOZ/FORSTMOSER, 487, wo die GmbH auch als „Bastard“ oder ,juridisches
Maultier" bezeichnet wird.
5 Die Bestimmungen über die Anstalt finden sich in den Art. 534 - 551 PGR.
6 Vgl. HERBERSTEIN, 202.