DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
Für die Entziehung der Geschäftsführung und der Vertretungsbefugnis
müssen somit wichtige Gründe” glaubhaft gemacht werden.
Einem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, kann durch Gesell-
schafterbeschluss die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung
jederzeit entzogen werden. Die Entziehung erfolgt jedoch unter Vorbehalt
allfälliger Entschädigungsansprüche aus Vertrag, wie z.B. Dienstvertrag,
Auftrag oder aus unerlaubter Handlung (Art. 399 Abs. 2 PGR).
Der Widerruf der Prokura kann durch jeden Geschäftsführer erfolgen,
wenn die Statuten es nicht anders bestimmen (Art. 399 Abs. 3 PGR).
2.5.4 Die Kontrolle
Für kleine Gesellschaften bestimmt Art. 400 Abs. 1 PGR, dass durch die
Statuten den nicht gescháftsführenden Gesellschaftern entweder die Be-
fugnis der Kontrolle gleich den nicht — gescháftsführenden
Kollektivgesellschaftern zugewiesen oder eine Revisionsstelle vorgesehen
werden muss. In der Praxis ist es jedoch so, dass die GmbH meist kauf-
mánnisch tátig ist oder deren Zweck ein solches Gewerbe zulásst und
somit eine Revisionsstelle gemáss Art. 192 Abs. 8 PGR zwingend vorge-
schrieben ist”, Für die kleinen Gesellschaften finden die Vorschriften über
die Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften Anwendung" (Art.
400 Abs. 2 PGR)^.
70 Vgl. OR II- WATTER, Art, 814 N 7, als solche Gründe gelten beispielsweise Unfáhigkeit, schwere
Pflichtverietzungen (beispielsweise fortgesetzte Kompetenzüberschreitungen, Verletzung der
Treuepflicht) etc. Denkbar ist auch, dass die Statuten wichtige Gründe definieren.
7l BuA 153/1998, 181; ManxtR, 105.
7? Diese Vorschriften finden sich in den Art. 191 a ff. PGR.
5 Vergleiche hierzu auch Kapitel 2.3.3.
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