Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
IECHTENSTEIN 
  
  
Stammeinlage besitzen kann sowie Hóhe und Zusammensetzung des 
Stammkapitals und diesbezügliche Änderungen aus dem Grundbuch- und 
Öffentlichkeitsregister zu ersehen sind?. Sinn und Zweck des Art. 395 
Abs. 1 PRG ist der Schutz der Minderheit. Die 10 96 Hürde kann nach der 
m.E. richtigen Ansicht der schweizerischen h.L. durch die Statuten zwar 
nicht erhóht, jedoch tiefer angesetzt werden. Es besteht nach dieser An- 
sicht auch die Móglichkeit durch eine Bestimmung jedem Gesellschafter 
einen Anspruch auf Einberufung zu gewähren“, Nach Ansicht der schwei- 
zerischen  h.L. besteht das Recht, die Einberufung einer 
Gesellschafterversammlung zu verlangen, unabhángig vom Stimmrecht an 
der Versammlung. Daraus folgt, dass ein Gesellschafter das Recht auf 
Einberufung einer Gesellschafterversammlung auch dann hat, wenn dieser 
für das einzige verlangte Traktandum nicht stimmberechtigt ist?, Die Ein- 
berufung der Gesellschafterversammlung sowie die Aufforderung zur 
schriftlichen Stimmabgabe erfolgt gemáss Art. 395 Abs. 2 PGR in Erman- 
gelung einer durch die Statuten bestimmten Form mittels eines 
eingeschriebenen Briefes auf einen bestimmten Zeitpunkt, unter Beach- 
tung einer Frist von mindestens einer Woche und unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstánde. Dieses Begehren auf Einberufung der Gesell- 
schafterversammlung muss bei der Gescháftsführung gestellt werden®, 
Der Gesellschafterversammlung kommen mangels anderer Statutenbe- 
stimmungen die folgenden Befugnisse zu (Art. 396 Abs. 1 PGR): 
  
63 Vgl. OR II- TRurreR/Duss, Art. 809 N 11. 
64 Vgl. OR II- TRurrer/Duss, Art. 809 N 12: Es gilt natürlich zu überlegen, ob eine solche Bestim- 
mung zweckmássig und zielführend ist, denn gewáhrt man jedem Gesellschafter das Recht, die 
Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, so kónnte dieses Recht ausgenützt 
und missbráuchlich ausgeübt werden. Dies ist m.E. sicherlich nicht im Interesse der Gesellschaft. 
65 vgl. OR II- TRUFFER/DuBS, Art. 809 N 12. 
66 Val. OR II- TRUFFER/DuBs, Art. 809 N 12. 
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