DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
bes kommen können. Darauf sollten sich die Gesellschafter und Gläubiger
verlassen kónnen^.
Eine Verpflichtung zu weiteren Leistungen als zur Stammeinlage besteht
für die Gesellschafter nur dann, wenn dies in den Statuten oder in einem
von den Statuten vorgesehenen und ihnen beigelegten Reglemente exakt
angegeben wird (Art. 392 Abs. 1 PGR).
2.3.3Die Rechte des Gesellschafters
Die Gesellschafter haben nach Massgabe der einbezahlten Stammeinlage,
einen Anspruch auf den jáhrlichen Reingewinn. Dies ist jedoch nicht zwin-
gendes Recht, sondern die Statuten können auch abweichende
Regelungen treffen. Die Gesellschafter haben keinen Anspruch auf Zinsen
oder Bauzinsen®® (Art. 417 Abs. 1 PGR). Der Geselischaftsanteil enthält
weiters die Anspriiche auf das Liquidationsguthaben.
Die Geselischafter haben in der Gesellschafterversammlung Mitwirkungs-
rechte. Gesellschafter, welche mindestens ein Zehntel des Stammkapitals
vertreten, kónnen jederzeit die Einberufung der Gesellschafterversamm-
lung unter Angabe der Tagesordnung verlanden oder nótigenfalls, ohne
dass eine registerbehórdliche Bewilligung notwendig ist, die Versammlung
für die gleiche Tagesordnung selbst einberufen (Art. 395 Abs. 1 PGR). Zu
diesen Mitwirkungsrechten treten im Unterschied zur AG weitere Mitwir-
kungsrechte, wie beispielsweise das grundsätzlich jedem Gesellschafter
zustehende Recht auf Gescháftsführung und Vertretung der Gesellschaft,
hinzu (Art, 397 Abs. 1 PGR).
?? ygl. OR II-Ausrurz, Art. 798 N 1 ff.
50 Bauzinsen sind definiert in Art. 313 PGR.
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