DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters muss mindestens CHF 50.-
betragen (Art. 391 Abs. 1 PGR)?. Der Betrag der Stammeinlagen kann für
die einzelnen Gesellschafter verschieden sein, muss jedoch ein Vielfaches
von Fünfzig betragen (Art. 391 Abs. 3 PGR). Jeder Gesellschafter darf nur
eine Stammeinlage besitzen (Art. 391 Abs. 5 PGR).
Die Regierung kónnte mittels Verordnung den Hóchststammkapitalbetrag
auf CHF 5 Millionen beschránken (Art. 391 Abs. 1 PGR). Die Regierung hat
jedoch bis jetzt zu Recht von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht,
weil diese Beschránkung m.E. die Gesellschaften in ihrem Wachstum nur
unnötig beschränken würde”,
Es ist nicht möglich eine GmbH mit veränderlichem Stammkapital zu grün-
den”.
Die Einbringung von Sacheinlagen ist möglich (Art. 391 Abs. 5 PGR).
Jeder Gesellschafter muss bei der Gründung der GmbH mindestens 20 %
seiner Stammeinlage einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt haben
(Art. 391 Abs. 5 PGR). Das Mindestkapital muss jedoch voll einbezahlt
werden (Art. 122 Abs. 2 PGR).
38 Zum Vergleich hierzu muss der Nennwert eines Stammanteils in der Schweiz mindestens CHF
100.- betragen (Art. 774 OR).
39 BóckLi/FonsTMOsER/RApPP, 75; Im ,alten" schweizerischen Recht wurde die Hóhe des Grundkapitals
auf CHF 2 Mio. beschränkt. Dem Gesetzgeber ging es damals darum, den vorwiegend individualisti-
schen Charakter der GmbH zu behüten oder wenigstens zu erschweren, dass Unternehmungen, für
welche die AG eigentlich die gegebene Form wáre, sich als GmbH zu konstituieren. Vgl. hierzu auch
Botschaft 2001, 3149.
40 Diese Möglichkeit wurde mit LGBI. 2000 Nr. 279 abgeschafft. Die Gründe hierzu waren insbeson-
dere die Erhaltung des Kapitals, der Gláubigerschutz und die Aktionársgleichbehandlung (BuA
153/1998, 175).
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