DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
2.1.3 Die GmbH als Körperschaft
Als juristische Person besitzt die GmbH, wie die AG, eigene Rechtspersön-
lichkeit und ist körperschaftlich aufgebaut. Sie hat, unabhängig von ihren
Mitgliedern, Rechte und Pflichten, kann in eigenem Namen handeln,
Rechtsgeschäfte eingehen und allenfalls aus unerlaubten Handlungen ihrer
Organe haftbar werden. Sie kann insbesondere auch klagen und beklagt
werden, betreiben und betrieben werden. Weiters hat die GmbH einen
eigenen, vom Wohnsitz ihrer Gesellschafter unabhängigen, Sitz”,
Im Innern ist die körperschaftliche Struktur durch das Prinzip der
Selbstorganschaft durchbrochen. Dem Wesen der Körperschaft entspricht
die Drittorganschaft, d.h. die Ausübung von Geschäftsführung und Vertre-
tung durch besonders bestelite Organe. Bei der GmbH findet dagegen,
wenn in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsführung
und die Vertretung der Gesellschaft durch sämtliche Gesellschafter statt
(Art. 397 Abs. 1 PGR)^.
2.2 Die Entstehung
Erforderlich für die Gründung sind eine? oder mehrere Personen, Firmen
oder privat- oder óffentlichrechtliche Verbandspersonen (Art. 389 Abs. 1
PGR). Die Regierung kónnte mittels Verordnung festsetzen, dass die Zahl
der Teilnehmer nicht mehr als 30 betragen darf. (Art. 389 Abs. 3 PGR).
Die Regierung hat m.E. zu Recht von diesem Recht der Beschränkung der
Teilnehmerzahl bei einer GmbH bisher keinen Gebrauch gemacht.
27 MErIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 490 i.V.m. 365.
28 Val. MEIER-HAYOz/FORSTMOSER, 490 zum schweizerischen Recht,
2 Vgl. hierzu auch MARXER & PARTNER RECHTSANWALTE, 41, im Unterschied zur GmbH sind bei der
Gründung der AG stets zwei Gründer vonnóten. Vgl. hierzu auch vorne Kapitel 2.1.1.
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