Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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einwirken, dass die eine Rechtsordnung auf Rechtssätze der 
anderen verweist/3!!, Unterschiede zum Monismus bestehen 
vor allem in Bezug auf Fragen wie nach den Rechtsquellen 
und —adressaten312, 
e Die (rechtshistorisch áltere?!3) Lehre des Monismus' beruht auf 
der Vorstellung, dass die vólker(vertrags)- und die landes- 
rechtliche Ordnung zwei Bestandteile (, Elemente"?!^) einer 
übergreifenden Rechtsordnung sind?!9; sie geht von einer 
„Einheit des rechtlichen Weltbildes^3!6 sowie von der Be- 
hauptung aus, , dass alles Recht sich aus einer Grundnorm*317 
ableiten bzw. ,auf einen ... Geltungsgrund zuriickfithren”318 
lasse, der ein ,einheitliche(r)3!? ist. Dementsprechend besteht 
,nach der monistischen Konzeption ... eine erkenntnismássige 
Einheit allen Rechts. Das Vólkerrecht wird mit den einzel- 
staatlichen Rechtsordnungen als ein einheitliches Normensy- 
stem begriffen"9?0, als eine , Gesamtrechtsordnung??!. Kon- 
fliktfälle zwischen dem Vôlkervertrags- und dem Landesrecht 
werden nicht ausgeschlossen, sondern als eine sowohl theore- 
tische als auch praktische Móglichkeit anerkannt??? und nach 
dem Theorem eines Vorrangs der einen vor der anderen 
Rechtsordnung behandelt??? — wobei sich ,unter den monisti- 
schen Konstruktionen ... die Lehre vom Primat des Völker- 
Verdross/Simma S. 53 (8 71). 
Siehe hierzu Verdross/Simma S. 53 (8 71), Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 99f, Ipsen S. 1074f 
oder Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 2: Nach der Lehre des Dualismus' beruht das Vólker- 
vertragsrecht ,auf dem kollektiven Willen der Staaten, zu dem die einzelnen Staaten einer- 
Seits beitrügen, und dem sie anderseits unterworfen seien. Das Landesrecht gründe demge- 
genüber in einer staatlichen Verfassung ... Das Völkerrecht richte sich an die souveränen 
Staaten, das Landesrecht an die natürlichen und juristischen Personen der einzelstaatlichen 
Rechtsordnung“. Nach der Lehre des Monismus’ unterscheiden sich Völkervertrags- und Lan- 
desrecht „weder in den Rechtsquellen noch in den Rechtsadressaten, die letztlich immer die 
menschlichen Individuen seien“. 
Seidl-Hohenveldern S. 209. 
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 2. 
Seidl-Hohenveldern S. 209. 
Seidl-Hohenveldern S. 209 unter Berufung auf Verdross, der zusammen mit Kelsen innerhalb 
der Wiener Schule einer der Begründer der Lehre des Monismus' gewesen ist. 
Von Münch S. 176. 
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 2. 
Dahm/Delbrück/Woltrum S. 100 oder Neuhold/Hummer/Schreuer S. 115. 
Seidl-Hohenveldern S. 209. Siehe zu allem Ipsen S. 1072 und S. 1074. 
Dahm/Delbriick/Wolfrum S. 100. 
Verdross/Simma S. 54 (§ 73). 
Seidl-Hohenveldern S. 209. 
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