TEIL IV
EINFÜHRUNG UND DURCHFÜHRUNG
DES VÖLKERVERTRAGS- IM
LANDESRECHT
6. KAPITEL: VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM VÖLKER-
VERTRAGS- UND DEM LANDESRECHT IM
TECHNISCHEN SINNE
Ausgangslage
In der Gestalt des Völkervertrags- und des Landesrechts stehen sich
auch in Liechtenstein zwei Rechtsordnungen gegenüber, die sich
unter verschiedenen Gesichtspunkten — wie z.B. in ihrem Geltungs-
grund, in ihren Rechtsquellen und in ihrem Adressatenkreis — unter-
scheiden. Sollen diese beiden Rechtsordnungen in ihrem Nebeneinan-
der wirksam werden, bedarf es ihrer Zusammenführung: „Es gehört zu
den (oft verkannten) Primäraufgaben der staatlichen Verfassung, für
eine adäquate Einordnung des Völkerrechts ins Landesrecht zu sor-
gen“285,
Aus der Sicht des Landesrechts stellt sich in diesem Zusam-
menhang vor allem die Frage nach der Rechtsstellung (Rechtsnatur
und Rechtskraft) des Völkervertragsrechts; umgekehrt fordert das
Völkervertragsrecht seine Verwirklichung im und mit den Mitteln des
Landesrechts. Diese ‚symmetrische’ Ausgangslage begründet die
Notwendigkeit, zwischen den beiden Rechtsordnungen eine Verbin-
285 Thürer (NZZ) S. 15.
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