Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

TEIL IV 
EINFÜHRUNG UND DURCHFÜHRUNG 
DES VÖLKERVERTRAGS- IM 
LANDESRECHT 
6. KAPITEL: VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM VÖLKER- 
VERTRAGS- UND DEM LANDESRECHT IM 
TECHNISCHEN SINNE 
Ausgangslage 
In der Gestalt des Völkervertrags- und des Landesrechts stehen sich 
auch in Liechtenstein zwei Rechtsordnungen gegenüber, die sich 
unter verschiedenen Gesichtspunkten — wie z.B. in ihrem Geltungs- 
grund, in ihren Rechtsquellen und in ihrem Adressatenkreis — unter- 
scheiden. Sollen diese beiden Rechtsordnungen in ihrem Nebeneinan- 
der wirksam werden, bedarf es ihrer Zusammenführung: „Es gehört zu 
den (oft verkannten) Primäraufgaben der staatlichen Verfassung, für 
eine adäquate Einordnung des Völkerrechts ins Landesrecht zu sor- 
gen“285, 
Aus der Sicht des Landesrechts stellt sich in diesem Zusam- 
menhang vor allem die Frage nach der Rechtsstellung (Rechtsnatur 
und Rechtskraft) des Völkervertragsrechts; umgekehrt fordert das 
Völkervertragsrecht seine Verwirklichung im und mit den Mitteln des 
Landesrechts. Diese ‚symmetrische’ Ausgangslage begründet die 
Notwendigkeit, zwischen den beiden Rechtsordnungen eine Verbin- 
285 Thürer (NZZ) S. 15. 
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