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als Teil der auswärtigen Beziehungen und Kompetenzen anzusehen
ist“263,
Daneben wird aber auch Pragmatismus und die Fähigkeit zur
Flexibilität eine Schlüsselrolle spielen — wird Flexibilität als Lern- und
Anpassungsvermôgen verstanden. Ein Beispiel für diese Notwendig-
keit ist die Qualifikation der Souveränität an sich: Schon in ihrer Grund-
satzerklärung aus dem Jahre 1987 hat die Regierung einen relativen
Souveränitätsbegriff einem absoluten vorgezogen?9^ und zehn Jahre
spáter erklàrt, dass die ,/'klassische Souverànitátspolitik' ... wesentli-
che ÀÁnderungen erfahren (hat)"?65, Heute scheint mehr denn je das
Ziel im. Vordergrund zu stehen, in der Aussenpolitik ein eigenes
, Profil^?66 zu zeigen und „die Anlehnung an Partner zu diversifizie-
ren und breiter abzustützen'?87, Die Sicherung der Souverünitüt mit den
Mitteln der Souverünitüt muss dabei die Richtschnur der liechtenstei-
nischen Aussenpolitik bilden — dies in der Überzeugung, dass sich
Abhängigkeiten je nach ihren Bedingungen unterscheiden und dem-
entsprechend auch unterschiedlich zu behandeln sind: , Auf je mehr
Partner diese Abhàngigkeiten verteilt sind ..., desto weniger wird ein
Verlust der Souverànitát angenommen"^?68,
Für die Grundeinstellung dem Vorgang einer ,zunehmen-
de(n) weltweite(n) Interdependenz/?9? gegenüber gilt das gleiche:
Dass einem Kleinstaat keine kriegerischen, sondern nur friedliche
Gestaltungsmittel zur Verfügung stehen und dass ungeregelte Ver-
háltnisse vor allem dort durch (vôlkerrechtlich) geregelte zu ersetzen
sind, wo dies zur Wahrung der inneren und àusseren Handlungs-
freiheit erforderlich ist, hat die Regierung schon zu einem frühen
Zeitpunkt erkannt?/0, So paradox dies auch klingen mag: Das Einge-
StGH 1987/11, n. publ., Pkt. 3 der Entscheidungsgründe, S. 5 des Entscheidungstextes sowie
nahezu gleichlautend StGH 1987/16, n. publ., Pkt. 4 der Entscheidungsgründe, S. 7 des Ent-
scheidungstextes.
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 14 sowie dies. (Zielsetzungen und
Prioritäten) S. 7.
Regierung (Zielsetzungen und Prioritäten) S. 7. Für die Neutralitätspolitik des Landes gilt
nichts anderes; siehe hierzu die Regierung (Zielsetzungen und Prioritäten) S. 9 oder Nieder-
mann S. 93ff.
Regierung (Zielsetzungen und Prioritäten) S. 8.
Regierung (Zielsetzungen und Prioritäten) S. 8.
Regierung (Zielsetzungen und Prioritäten) S. 10.
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 16.
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 17. Siehe für die Lehre statt vieler
den Hinweis von Niedermann S. 61 auf den „Zielkonflikt“ der liechtensteinischen Aussenpoli-
tik, der darin bestehe, „zur Erreichung einer optimalen aussenpolitischen Stellung einerseits
eine genügende ausländische Unterstützung zu erhalten, ohne andererseits die Eigenstaat-
lichkeit über Gebühr zu strapazieren“.
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