Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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andererseits wird zwar auch in Zukunft eine der ‚Zielsetzungen und 
Prioritäten’ der liechtensteinischen Aussenpolitik bleiben — ebenso 
wie deren Definition an sich: , Aussenpolitik ist ... weitgehend die 
Harmonisierung der Zielsetzungen unter Abgrenzung der Bezie- 
hungspartner (geographische Dimensionen, bzw. die Bestimmung 
der Beziehungssubjekte) und unter Bestimmung der Beziehungsin- 
tensitát (von ungeregelten Beziehungen bis zum supranationalen Zu- 
sammenschluss)/?48, 
In einer Welt, die sich zu einem global village?*9 mit zahlrei- 
chen neuen (und neuartigen) Formen gegenseitiger Abhängigkeit 
wandelt, wird es für den Kleinstaat Liechtenstein jedoch zu einer Le- 
bens-, wenn nicht gar zu einer Uberlebensfrage werden, seine Aussen- 
politik in die Funktion nicht nur seiner eigenen, sondern - in be- 
stimmten Sachbereichen zu aller erst — in die Funktion der Interessen 
Dritter (der ,Staatengemeinschaft' insgesamt oder auch nur einzelner 
Vólkerrechtssubjekte?90) zu stellen. Der , Anspruch der Staatenge- 
meinschaft auf internationale Solidaritát"?5! ist — und zwar als Aus- 
druck ,vólkerrechtlicher Notwendigkeit"?9? — ohne weiteres anzuer- 
kennen?93; das Format jener Partnerschaft, zu der sich Liechtenstein 
nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch zu bekennen hat, wird 
über die ,elementarste(n) Regeln internationaler Kooperation"?94 
hinauszugehen haben?*5, 
Dabei sind exogene und endogene Einflussgróssen - die von 
Malunat so bezeichneten ,strukturellen" und ,vertraglichen Deter- 
minanten'/?56 — einander nicht unter- oder überzuordnen, sondern 
von Batliner (Beziehungen) S. 46 oder von Malin S. 54. Siehe zu allem Nikolaus von Liech- 
tenstein, Internationale Humanitàre Hilfe Liechtensteins, in: LPS Bd. 6, Vaduz 1976, S. 119ff. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 12 sowie dies. (Zielsetzungen und 
Prioritáten) S. 6. 
Siehe zur ,Welt als ,globales Dorf" aus einer frühen liechtensteinischen Sicht Batliner 
(Integration) S. 23ff. 
Als Beispiel kann abermals der (neue) Rechtshilfevertrag mit den USA dienen; siehe hierzu 
die Regierung (BuA Nr. 82/2002) S. 13ff. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 17 sowie dies. (Zielsetzungen und 
Prioritáten) S. 10. 
StGH 1987/3, LES 2/1988 S. 54 sowie StGH 2000/28, n. publ., Pkt. 3.2 der Entscheidungs- 
griinde, S. 17 des Entscheidungstextes. 
Walch S. 3: „Die internationalen Entwicklungen machen, gerade auf Kleinstaaten und 
Finanzplátze wie Liechtenstein, Druck zur Zusammenarbeit, zur Veránderung und zur Anpas- 
sung". 
Halser S. 3. 
Die Bereitschaft, sich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofes zu unterwer- 
fen, ist — unter anderem - eine Folge dieser Haltung gewesen; siehe hierzu Walch S. 3. 
Siehe Malunat (Spannungsfeld) S. 81ff. Zu den ,strukturellen Determinanten' im Sinne 
Malunats záhlt die Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 13 sowie dies. 
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