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Jahrhunderts trat in dem rund 6000 Einwohner zählenden Land eine
erste Modernisierung ein!9?,
Das verfassungslose Interregnum, das die Aufhebung des
Landsbrauches nach dem 1. Januar 1809 nach sich gezogen hatte, en-
dete mit der Unterzeichnung der Landstündischen Verfassung durch
Fürst Johann I. am 9. November 1818!93, Die Landständische Verfas-
sung, eine Verwirklichung von Art. 13 der deutschen Bundesakte
vom 8. Juni 1815, war , derjenigen der k.u.k. ósterreichischen Staaten
nachgebildet" und ,regelte vor allem die Zusammensetzung und die
Befugnisse des aus den Landstánden bestehenden Landtages"5^, Ei-
ne Beteiligung des Volkes an Regierung und Verwaltung schuf sie
nicht155: Dessen ,'alte Rechte' ... blieben weiterhin unberücksich-
tigt“156. | Eine solche , Verfassung stellte dem fürstlichen Absolutis-
mus kaum Hindernisse entgegen"5",
Als Antwort auf die Verháltnisse unter der Landstándischen
Verfassung und im Gleichschritt mit dem Aufbegehren auch an an-
deren Orten Europas kam es unter der Führung von Peter Kaiser zur
,liechtensteinische(n) Revolution von 1848^!58, die nicht nur eine
„günstigere Stellung des einzelnen in einer ebenfalls neu zu bauen-
den staatlichen Ordnung“ !59 (wie z.B. die Öffentlichkeit und Münd-
lichkeit von Gerichtsverfahren!89) zum Ziel hatte, sondern auch ,die
freie Wahl seiner Vertreter anstatt einer Auswahl nach Besitz“ 161,
Die konstitutionelle Monarchie
Am 7. April 1848 versprach Fürst Alois II. „eine neue Verfassung mit
freier Wahl von Volksvertretern, mit dem Recht auf Bewilligung
Siehe hierzu Raton 26ff. So wurden Anfang des 19. Jahrhunderts z.B. die ersten Schulen
gebaut oder die Wohnhäuser nummeriert.
Siehe zu den 17 Artikeln der Landständischen Verfassung Raton S. 27ff.
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 47 sowie Raton S. 29, der von „begrenzten Befugnis-
sen“ des Landtages unter der Herrschaft der Landständischen Verfassung vom 9. November
1818 spricht.
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 48.
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 47.
Raton S. 29.
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 48 sowie Steger (Landesfürst) S. 42 und Raton S. 30.
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 48.
Steger (Landesfürst) S. 42.
Raton S. 30.
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