Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.3 
152 
153 
154 
155 
156 
157 
158 
159 
160 
161 
Jahrhunderts trat in dem rund 6000 Einwohner zählenden Land eine 
erste Modernisierung ein!9?, 
Das verfassungslose Interregnum, das die Aufhebung des 
Landsbrauches nach dem 1. Januar 1809 nach sich gezogen hatte, en- 
dete mit der Unterzeichnung der Landstündischen Verfassung durch 
Fürst Johann I. am 9. November 1818!93, Die Landständische Verfas- 
sung, eine Verwirklichung von Art. 13 der deutschen Bundesakte 
vom 8. Juni 1815, war , derjenigen der k.u.k. ósterreichischen Staaten 
nachgebildet" und ,regelte vor allem die Zusammensetzung und die 
Befugnisse des aus den Landstánden bestehenden Landtages"5^, Ei- 
ne Beteiligung des Volkes an Regierung und Verwaltung schuf sie 
nicht155: Dessen ,'alte Rechte' ... blieben weiterhin unberücksich- 
tigt“156. | Eine solche , Verfassung stellte dem fürstlichen Absolutis- 
mus kaum Hindernisse entgegen"5", 
Als Antwort auf die Verháltnisse unter der Landstándischen 
Verfassung und im Gleichschritt mit dem Aufbegehren auch an an- 
deren Orten Europas kam es unter der Führung von Peter Kaiser zur 
,liechtensteinische(n) Revolution von 1848^!58, die nicht nur eine 
„günstigere Stellung des einzelnen in einer ebenfalls neu zu bauen- 
den staatlichen Ordnung“ !59 (wie z.B. die Öffentlichkeit und Münd- 
lichkeit von Gerichtsverfahren!89) zum Ziel hatte, sondern auch ,die 
freie Wahl seiner Vertreter anstatt einer Auswahl nach Besitz“ 161, 
Die konstitutionelle Monarchie 
Am 7. April 1848 versprach Fürst Alois II. „eine neue Verfassung mit 
freier Wahl von Volksvertretern, mit dem Recht auf Bewilligung 
Siehe hierzu Raton 26ff. So wurden Anfang des 19. Jahrhunderts z.B. die ersten Schulen 
gebaut oder die Wohnhäuser nummeriert. 
Siehe zu den 17 Artikeln der Landständischen Verfassung Raton S. 27ff. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 47 sowie Raton S. 29, der von „begrenzten Befugnis- 
sen“ des Landtages unter der Herrschaft der Landständischen Verfassung vom 9. November 
1818 spricht. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 48. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 47. 
Raton S. 29. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 48 sowie Steger (Landesfürst) S. 42 und Raton S. 30. 
Regierung (Verfassungsgeschichte) S. 48. 
Steger (Landesfürst) S. 42. 
Raton S. 30. 
78
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.