Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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durch dieses ersetzt!0^. Die Legistischen Richtlinien unterscheiden 
zwischen ‚Internationalen Übereinkommen‘ und ‚Verwaltungsver- 
einbarungen'!05, Beide Arten vólkerrechtlicher Vertráge sind im 
Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundzumachen06, und zwar 
in ihrem vollstándigen Wortlaut!07, Wie ein Augenschein zeigt, ist 
dies in der Praxis jedoch nicht immer der Fall gewesen08. 
Die Einschränkung der verschiedenen (Erscheinungs-)Formen 
volkerrechtlicher Vertráge auf ,Staatsvertráge' einerseits und auf 
,Verwaltungsvereinbarungen' andererseits genügt für deren inhaltli- 
che Erfassung und Einordnung nicht; das Begriffspaar ,Staatsvertrag' 
und ,Verwaltungsvereinbarung' wird der inhaltlichen Vielfalt der 
von Liechtenstein abgeschlossenen vólkerrechtlichen Vertráge nicht 
gerecht. Das Spektrum dieser Vertragswerke reicht vielmehr von In- 
tegrationswerken wie der EMRK oder dem EWRA über die Mitglied- 
schaft Liechtensteins in internationalen Foren und Organisationen 
wie der UNO, der EFTA oder dem Europarat bis zu den Wirtschafts- 
vertrágen und den anderen liechtensteinisch-schweizerischen Bin- 
dungen unabhángig davon, welche Sachbereiche sie betreffen. 
Unter einem funktionalen Gesichtspunkt kónnen immerhin in- 
tegrationspolitische!09, staats- und souveránitátspolitische!!0, wirt- 
schaftspolitische oder (infra-)strukturpolitische vólkerrechtliche Vert- 
ráge unterschieden werden, unter einem thematischen rund 100 ver- 
Art. 3 Bst. c und Bst. d KmG. 
Art. 28 Abs. 1 und 2 der Legistischen Richtlinien. 
Art. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. c und d KmG. 
Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b KmG e contrario. Weder Staatsvertráge noch Verwaltungsverein- 
barungen fallen — als solche, d.h. als ,Primárrecht' im Unterschied zu ,Sekundárrecht', wo sol- 
ches besteht — unter die Ausnahmeklausel dieser Bestimmung. Von diesem Grundsatz ab- 
weichend sieht Art. 28 Abs. 2 der Legistischen Richtlinien vor, dass ,Ausnahmen ... für 
Verwaltungsvereinbarungen (zulássig sind), die lediglich die vollziehende Behórde binden 
und keinen rechtssetzenden Charakter aufweisen, sowie für privatrechtliche Vereinbarungen 
mit Institutionen und Organisationen, soweit diese keine staatlichen Funktionen ausüben oder 
ihnen nicht der Status eines Vólkerrechtssubjektes zukommt". 
Nicht kundgemacht worden ist z.B. die Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein 
und der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Februar/29. Mai 1958 über den unmittelbaren 
Gescháftsverkehr in Zivil- und Stratsachen zwischen den Justizbehórden der Bundesrepublik 
Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein; LR 0.274.910.31. 
Siehe hierzu Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 14f in Bezug auf das EWRA. 
Siehe hierzu die Postulatsbeantwortung S. 13f in Bezug auf die Wirtschaftsvertráge (,hoch- 
politische Verträge‘). 
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