Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

5. Oktober 1921 hinaus9939, Trotz dieser Vorbehalte ist die 
Frage nach dem Bestand und Inhalt von Staatsvertragsschran- 
ken vor allem dort relevant, wo sie die Rechtsnatur und die 
Ein- und Durchführung des Vólkervertrags- im Landesrecht 
berührt: Von einer Antwort auf diese Frage hángt unter ande- 
rem ab, ob ein vólkerrechtlicher Vertrag supranationales Recht 
begründet (so wie die Wirtschaftsvertráge) oder nur Vól- 
ker(vertrags-)recht (so wie das EWRA)3640, 
Kritik 
In seiner Praxis zum Verháltnis zwischen dem Vólkervertrags- und 
dem Landesrecht hat der Staatsgerichtshof mit der Entwicklung, wie 
sie sich in den vergangenen dreissig Jahren sowohl quantitativ (An- 
zahl der von Liechtenstein abgeschlossenen vólkerrechtlichen Ver- 
tráge) als auch qualitativ (Charakter einzelner dieser Vertragswerke 
als verfassungsándernde bzw. -ergánzende vólkerrechtliche Vertrà- 
ge) ergeben hat, Schritt gehalten. Diese Praxis hat vor allem der Tat- 
sache Rechnung getragen, dass das Vólkervertragsrecht immer mehr 
auch solche Regelungen trifft, die im Landesrecht unmittelbar an- 
wendbar sind. Bestimmungen vólkerrechtlicher Vertráge, durch die 
die Rechtsunterworfenen ohne weiteres berechtigt und verpflichtet 
werden, dominieren die Rechtsposition der Einzelnen vor allem 
dann, wenn Landesrecht fehlt oder wenn es dem Vólkervertragsrecht 
widerspricht. 
Rechnung getragen hat der Staatsgerichtshof aber auch dem 
Umstand, dass Rechtsschutz und Rechtssicherheit unabhängig davon 
zu gewährleisten sind, ob die Vereinbarkeit des Landes- mit dem 
(geschriebenen oder ungeschriebenen) Verfassungs- oder mit dem 
Völkervertragsrecht in Frage steht. Beide Rechtsordnungen (das 
Landes- und das Völkervertragsrecht) bilden gleichberechtigte Teile 
der liechtensteinischen Verfassungsordnung. In den Fállen einer Nor- 
menkollision geht das Vólkervertrags- dem Landesrecht vor. 
In seiner Praxis hat der Staatsgerichtshof der Tatsache einer 
,zunehmende(n) Internationalisierung der modernen Lebensverhàált- 
nisse”3%41 also entsprochen und das Rechtsstaatsprinzip auch an der 
Schnittstelle zwischen dem Vôlkervertrags- und dem Landesrecht 
3639 Siehe hierzu das 24. Kapitel Pkt. 3.1.1 sowie das 25. Kapitel Pkt. 3.1.1. 
3640 Siehe hierzu das 10. Kapitel Pkt. 4.1.2 sowie das 25. Kapitel Pkt. 3.2.2. 
3641 StGH 1987/11, n. publ., Pkt. 3 der Entscheidungsgründe, S. 5 des Entscheidungstextes. 
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