Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Charakter und Inhalt 
Ansatz und Vorgehensweise dieser Dissertation dürfen nicht als Iso- 
lationismus gedeutet werden. Wo sich ein Blick über die Grenzen 
Liechtensteins als eine Möglichkeit erwiesen hat, zum Verständnis 
des Themas dieser Dissertation beizutragen, ist dieser Weg — vor al- 
lem der Schweiz gegenüber — nicht gemieden worden*. Der Charak- 
ter dieser Dissertation ist jedoch auch dann, wenn auf das Mittel ei- 
nes Rechtsvergleichs zurückgegriffen wird, ein genuin liechtensteini- 
scher, und er ist — dem Ansatz und der Vorgangsweise dieser Disser- 
tation entsprechend — ein vor allem kasuistisch geprägter. 
Dementsprechend liegt das Gravitationszentrum dieser Disser- 
tation nicht in der vólker-, sondern in der landesrechtlichen, d.h. in der 
staats- und verfassungsrechtlichen Sphüre. 
Die Aufgabe dieser Dissertation besteht darin, festzustellen, 
wie sich die Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsinteressen der Ein- 
zelnen an deren Schnittstelle zum Vólkervertragsrecht durch jene 
Mittel verwirklichen lassen, die das Landesrecht zur Verfügung stellt. 
Aus diesem Grunde wird auf die Mechanismen, die sich in diesem 
Zusammenhang aus einzelnen vólkerrechtlichen Vertrágen ergeben, 
in der Regel ebenso wenig eingegangen wie auf Themen, die sich vor 
allem in der vólkerrechtlichen Lehre und Praxis stellen. Diese Fragen, 
zu denen der Komplex der Auslegung und Anwendung des Vólker- 
vertrags- im Landesrecht^^ oder die Haftung für Verstósse des Lan- 
des- gegen das Vólkervertragsrecht^? gehóren, werden in dieser Dis- 
sertation nur als Exklaven und aus diesem Grunde auch nur am Rande, 
d.h. - implizit oder explizit — nur als Exkurs behandelt^6. 
Der Korpus dieser Dissertation ist am 31. Oktober 2002 abge- 
schlossen worden. Nach diesem Zeitpunkt sind in einzelne Kapitel, 
so vor allem in das 11., in das 12. und in das 25. Kapitel, bis zum 31. 
Juli 2003 Gesichtspunkte eingeflossen, die sich aus der sog. Verfas- 
sungsdiskussion ebenso wie aus der Verfassung vom 16. Márz 2003 er- 
geben haben. Auf sie wird jeweils in einem Fazit und Ausblick oder 
in einem Epilog eingegangen. 
Auch die sowohl quantitativ als auch qualitativ beeindruckende landesrechtliche Lehre, die 
sich vor allem im Wirkungsbereich des Liechtenstein-Instituts gebildet hat, geht auf diesen 
Ausgangspunkt zurück. 
Siehe hierzu das 15. und das 16. Kapitel. 
Siehe hierzu das 22. Kapitel Pkt. 2. 
Die Exkurse enthalten — soweit dies im Rahmen dieser Dissertation móglich gewesen ist — 
weiterführende (Vertiefungs-)Hinweise auf die einschlägige Lehre und Praxis. 
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