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des Staatsgerichtshofes gegenübergestellt. Damit soll eine Feststel-
lung darüber möglich werden, ob die einschlägigen Rechtsquellen
zum gleichen Ergebnis führen. Ist dies nicht der Fall, bestehen also
Kontroversen, wird auf diese eingegangen und ihnen — wo dies erfor-
derlich ist — eine (Anti-) These gegenübergestellt.
Unter diesen Vorzeichen folgt die Vorgehensweise dieser Dis-
sertation dem folgenden Schema: In den einzelnen, insgesamt fünf
Themenbereichen (Kardinalfragen*!) wird in einem ersten Abschnitt
die Ausgangslage, d.h. die in Frage stehende Problematik skizziert. In
einem zweiten Abschnitt wird auf den Stand der (je nachdem vôlker-
oder landesrechtlichen) Lehre eingegangen und in einem dritten Ab-
schnitt auf die Frage, welche Gesichtspunkte sich aus der Praxis des
Staatsgerichtshofes ergeben, die in der Lehre nicht — oder nicht in
dieser Form — angelegt sind. Der vierte Abschnitt gilt einem Kommen-
tar, in dem die Ergebnisse der ersten drei Abschnitte einer Analyse je-
ner Rechtsfragen unterzogen werden, die in dem betreffenden Teil
(Themenbereich) im Mittelpunkt stehen. Die beiden Bestandteile die-
ser Analyse sind eine Zusammenfassung und eine Kritik der Ergebnis-
se einerseits sowie ein Fazit und ein Ausblick andererseits. In letzte-
rem wird — so fern es thematisch geboten ist — auf jene Neuerungen
eingegangen, die sich aus der Verfassung vom 16. März 2003 erge-
ben.
Mit dieser Vorgehensweise soll der Idee eines Inventars (Dar-
stellung der am Stichtag, dem 31. Oktober 2002, bestehenden Lehre
und Praxis) entsprochen, dem Bedürfnis nach einer Vermittlung von
Orientierungspunkten innerhalb der liechtensteinischen Verfassungs-
ordnung mit all ihren Spezifika Genüge getan und der Blick auf die
Zukunft gerichtet werden. Sichergestellt wird diese Vorgehensweise
durch jenen Schlüssel, den Wildhaber mit seinem Wort von einer , vor-
wiegend induktiv-empirischen Schilderung der Rechtslage"^? schon
vor zwanzig Jahren zur Verfügung gestellt hat.
Im Rahmen dieser Dissertation bildet die vólker- und die landesrechtliche Lehre neben der
Praxis des Staatsgerichtshofes als Haupterkenntnisquelle nur eine unter mehreren Nebener-
kenntnisquellen und wird, dementsprechend, nur in diesem Umfang berücksichtigt. Einen An-
spruch auf Vollstándigkeit erhebt das Literaturverzeichnis aus diesem Grunde nicht.
Siehe hierzu das 1. Kapitel Pkt. 1.
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 1.
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