nen Ort (Regierungskanzlei und Landesbibliothek) nicht zu-
günglich3205 oder weil sie nicht nachgeführt worden ist, sodass
die Rechtssuche in Bezug auf das geltende (Wirtschaftsver-
trags-)Recht de facto verunmöglicht wird. In StGH 1977/10/V
hat der Staatsgerichtshof diesem Gesichtspunkt eine zentrale
Bedeutung unterstellt3206;
* eine fehlende, mangelhafte oder unregelmässige Herausgabe
des Registers gemäss Art. 7 des Wirtschaftsvertragsrechts-
Km6G bzw. des Verzeichnisses gemäss Art. 4 Abs. 2 EGZV3207
verunmóglicht die Rechtssuche de jureS208;
« zwischen der Rechtssuche in Bezug auf das Landesrecht einer-
seits und in Bezug auf das Wirtschaftsvertragsrecht anderer-
seits bestehen de facto quantitative und qualitative Unterschie-
de (unterschiedliche ,Zugàánglichkeitsstandards/)??99, die mit
dem Gleichheitssatz gemáss Art. 31 LV deshalb nicht verein-
bar sind, weil das Wirtschaftsvertragsrecht in der Regel nur
für einen bestimmten und - gegenüber der Allgemeinheit — in
diesem Umfang diskriminierten Adressatenkreis gilt (Schlech-
terstellung einer Minderheit gegenüber einer Mehrheit);
e der Staatsgerichtshof setzt sich — was trotz seinem (unzutref-
fenden und widersprüchlichen) Dementi und trotz seiner un-
gerechtfertigten Kritik an der Lehre??!? ohne weiteres möglich
3205 Wie ein Augenschein zeigt, steht der Offentlichkeit in der Regierungskanzlei keine Fassung
der AS/SR zur Verfügung. Eine solche befindet sich (im Regierungsgebàude) einzig und al-
lein in einem der Offentlichkeit grundsátzlich nicht zugánglichen Raum (interne Bibliothek des
Rechtsdienstes der Regierung).
3206 In StGH 1977/10/V, n. publ., Pkt. 2 der Entscheidungsgründe, S. 7 des Entscheidungstextes,
heisst es: „Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bürger sich diese Schweizer
Gesetzesvorschriften im Lande nicht besorgen kann, da sie die liechtensteinischen Behörden
nicht aufliegen haben“.
3207 Erwähnenswert ist, dass die Verfassungswidrigkeit von Art. 4 Abs. 2 EGZV in StGH 1981/18,
LES 2/1983 S. 42 zwar festgestellt worden, eine Aufhebung dieser Bestimmung bis heute je-
doch nicht erfolgt ist. Nachdem Art. 7 Wirtschaftsvertragsrechts-KmG mit Art. 4 Abs. 2 EGZV
materiell identisch ist, muss die Feststellung der Verfassungswidrigkeit auch für diese Be-
stimmung gelten.
3208 Hingewiesen sei darauf, dass die Regierung aufgrund von Art. 8 KmG das (aktualisierte)
Register zum Landesrecht mindestens „jährlich“ und das (aktualisierte) Register zum Wirt-
schaftsvertragsrecht aufgrund von Art. 7 Abs. 1 und 3 Wirtschaftsvertragsrechts-KmG nur
„regelmässig“ herauszugeben hat, wobei sie es ist, die „den Zeitpunkt der Herausgabe ... be-
stimmt".
3209 So erfolgt der Vertrieb des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes im Abonnement oder
durch die Ausgabe der einzelnen Stücke durch die Regierungskanzlei. In Bezug auf die
AS/SR besteht diese oder auch nur eine ebenbürtige Bezugsmóglichkeit in Liechtenstein
nicht.
3210 ,Gründlich verkannt", wie sich der Staatsgerichtshof in StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 58 in
harschen Worten ausdrückt, wird nicht die Rechtslage von der Lehre. Übersehen wird viel-
mehr vom Staatsgerichtshof, dass die Verfassungs- und Gesetzesánderungen aus den Jah-
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