Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Art 7 EMRK (ist), welcher ebenfalls den Grundsatz nulla poena 
sine lege enthàlt/3!32, Die ,Strassburger Organe" hátten diesen 
Grundsatz ,weniger strikt ausgelegt" als er (der Staatsge- 
richtshof); Art. 7 EMRK , verlangt ... nicht, dass ein Straftatbe- 
stand im geschriebenen Recht enthalten. ist3133, Aus diesem 
Grunde erweise sich Art. 8 des Wirtschaftsvertragsrechts- 
KmG ,als im Einklang mit Art 7 EMRK"3134, 
In StGH 1999/13 ist der Staatsgerichtshof vor Art. 67 Abs. 2 
LV und dem Wirtschaftsvertragsrechts-KmG i.d.F. der Verfassungs- 
und Gesetzesrevision aus dem Jahre 1996 also zuriickgewichen, er hat 
deren Autoritát (und Massgeblichkeit als einer , konkurrierenden(n) 
Verfassungsbestimmung in Bezug auf gemáss Vólkerrecht in Liech- 
tenstein anwendbare Normen"?13 im Sinne der klassischen Deroga- 
tionsregeln der lex posterior und der lex specialis) trotz seiner Weige- 
rung zehn Jahre zuvor anerkannt und weder landes-, noch vólkerver- 
tragsrechtlich irgendeinen Grund mehr gesehen, die von ihm in der 
Vergangenheit verteidigten hohen Kundmachungsstandards auf- 
rechtzuerhalten. Damit hat sich der Staatsgerichtshof von seiner jah- 
re-, wenn nicht gar jahrzehntelangen stándigen Rechtsprechung zur Art 
und Weise der Kundmachung vor allem des Wirtschaftsvertrags- 
rechts entfernt und trotz aller Bedenken der Vergangenheit einen 
neuen Weg eingeschlagen. 
Neben dieser Praxisánderung, die der Staatsgerichtshof bis in 
die jüngste Zeit durchgehalten hat?136, ist an StGH 1999/13 der Um- 
stand erwáhnenswert, dass der Staatsgerichtshof — unter dem Ein- 
druck der Verfassungs- und Gesetzesrevision aus dem Jahre 1996 
(d.h. unter dem Eindruck der zweiten Reform des Kundmachungs- 
rechts) - nicht mehr seine hohen Kundmachungsstandards der Ver- 
gangenheit, sondern die (von ihm so gedeuteten) Minimalstandards 
der EMRK?!?7 als massgebend behandelt hat. 
3132 StGH 1999/13, n. publ., Pkt. 4.2 der Entscheidungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes 
(Kursivstellung durch den Verfasser). 
3133 StGH 1999/13, n. publ., Pkt. 4.2 der Entscheidungsgründe, S. 11f des Entscheidungstextes 
(Kursivstellung durch den Verfasser). 
3134 StGH 1999/13, n. publ., Pkt. 4.2 der Entscheidungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes. 
3135 StGH 1999/13, n. publ., Pkt. 4.1 der Entscheidungsgründe, S. 11f des Entscheidungstextes. 
3136 Siehe hierzu StGH 2002/84, n. publ., Pkt. 2.2.2 der Entscheidungsgründe, S. 19 des Ent- 
scheidungstextes, wo der Staatsgerichtshof von ,inzwischen mehrfach verfassungskoform 
kundgemachten schweizerischen auslánderrechtlichen Bestimmungen" spricht. Diese Rechts- 
vorschriften, und zwar vor allem das ANAG, sind im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in 
vereinfachter Form kundgemacht. 
3137 Siehe hierzu Art. 53 EMRK. 
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