chungsgesetzes in Liechtenstein anwendbar sind” 3127. Diese Frage
ist von Staatsgerichtshof in StGH 1999/13 zwar bejaht, eine Riickwir-
kung der in Liechtenstein aufgrund der Wirtschaftsvertráge gelten-
den und nicht verfassungs- und gesetzmässig kundgemachten Schweizeri-
scher Rechtsvorschriften (Strafbestimmungen) auf die Zeit vor dem
1. September 1996, dem Tag des Inkrafttretens des Wirtschaftsver-
tragsrechts-KmG, als eine „extensive Auslegung 9128 im gleichen
Atemzug jedoch ausgeschlossen worden.
Für die Frage nach dem Bestand und Inhalt formeller Staats-
vertragsschranken ist StGH 1999/13 unter den folgenden beiden Ge-
sichtspunkten von zentraler Bedeutung:
« Zum einen hat der Staatsgerichtshof in StGH 1999/13, indem
er von einer ,damals”, d.h. vor dem 1. September 1996, „noch
relevanten^31?29 oder von einer „langjährigen, nunmehr aber
überholten Rechtsprechung zum Erfordernis der integralen
Kundmachung schweizerischer Erlasse“930 spricht, die Auf-
gabe seiner hohen Kundmachungsstandards mit der gleichen Ent-
schlossenheit erklärt, mit der er sie vor diesem Zeitpunkt ge-
gen die von Landtag und Regierung geschaffenen Tatsachen
jahre-, wenn nicht jahrzehntelang vertreten hatte — und zwar
als einen aus der LV abgeleiteten Verfassungsgrundsatz.
« Zum anderen hat der Staatsgerichtshof Art. 8 des Wirtschafts-
vertragsrechts-KmG an der EMRK und damit an seiner Vól-
kervertragsrechtsmássigkeit gemessen?13!, um im Ergebnis
festzustellen, dass diese Bestimmung ,auch im Einklang mit
3127 StGH 1999/13, n. publ., Pkt. 2 der Entscheidungsgründe, S. 10 des Entscheidungstextes.
3128 StGH 1999/13, n. publ., Pkt. 3 der Entscheidungsgründe, S. 10 des Entscheidungstextes.
3129 StGH 1999/13, n. publ., Pkt. 3 der Entscheidungsgründe, S. 10 des Entscheidungstextes.
3130 StGH 1999/13, n. publ., Pkt. 4.2 der Entscheidungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes.
3131 In Bezug auf das Verháltnis zu dem ,in Art 33 Abs 2 LV enthaltenen Grundrecht nulla poena
sine lege” hat der Staatsgerichtshof in StGH 1999/13, n. publ., Pkt. 4.2 der Entscheidungs-
gründe, S. 11f des Entscheidungstextes, unter Berufung auf Art. 67 Abs. 2 LV i.d.F.d. LGBI.
1996 Nr. 121, erklärt, dass dieser Grundsatz „nunmehr durch eine konkurrierende Verfas-
sungsbestimmung ... eingeschränkt worden (ist)“, und in Bezug auf das Verhältnis zu Art. 7
EMRK, dass diese Bestimmung nicht verlange, „dass ein Straftatbestand im geschriebenen
Recht enthalten ist. Es genügt schon, dass der Tatbestand aufgrund der Rechtsprechung der
Gerichte feststeht und der Strafrahmen ebenfalls klar umgrenzt ist ... Diese Voraussetzungen
sind in Bezug auf die in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Strafbestimmungen oh-
ne weiteres erfüllt ... In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Art 7 EMRK einen
ausdrücklichen Verweis auf gemäss Völkerrecht anwendbare Strafnormen enthält ... Eine sol-
che völkerrechtliche Verpflichtung hat Liechtenstein gerade auch in Bezug auf die gemäss
den in Art 2 Kundmachungsgesetz LGBI. 1996/122 aufgeführten schweizerisch-liechtensteini-
schen Vertrágen im Inland anwendbaren Strafbestimmungen ... Aufgrund dieser Erwägungen
erweist sich Art 8 des Kundmachungsgesetzes LGBI. 1996/122 auch als im Einklang mit Art 7
EMRK“.
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