TEIL IX
STAATSVERTRAGSSCHRANKEN IN
FORM VON STRUKTURPRINZIPIEN
DER LIECHTENSTEINISCHEN
VERFASSUNGSORDNUNG?
23. KAPITEL: PROBLEMATIK
Ausgangslage
In der Vergangenheit ist immer wieder darauf hingewiesen worden,
dass vôlkerrechtliche Verträge — wie der ZV oder das EWRA — unter
Umständen so beschaffen sein kônnen, dass von einem Eingriff in die
rechts- und verfassungsstaatlichen Grundlagen Liechtensteins, d.h.
in die Strukturprinzipien der liechtensteinischen Verfassungsord-
nung ausgegangen werden kann“026, In diesen Fällen geht es um die
Frage, welchen Stellenwert solche Grundsätze besitzen und ob sie
nicht nur dem Landes-, sondern auch dem Vólkervertragsrecht ge-
genüber geltend zu machen sind. Diese Frage betrifft die Dimension
der Verfassungs- in Form von Staatsvertragsschranken: Bestehen
Schranken für den Abschluss und für den Vollzug des Vólkerver-
trags- im Landesrecht, welchen Inhalt haben sie und worin bestehen
ihre Rechtsfolgen, d.h. wie wirken sie sich im Verfassungsgefüge
aus?
3026 Siehe für den Finanzdienstleistungssektor Baudenbacher (Finanzplatz) S. 45, der dem EWR-
Recht eine ,Philosophie" unterstellt, von der her sich ,das EG-Recht ... grundlegend vom
liechtensteinischen Recht unterscheidet".
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