2.3
2.3.1
abweicht, kann dem Organ Verschulden zur Last fallen, sofern seine
Entscheidung nicht erkennen lässt, dass sie auf sorgfältig begründe-
ten Erwägungen beruht“?967,
b) OG-C 471/95-57
Diese Praxis ist in einem Urteil vom 1. April 1999, OG-C
471/95-577988 wenn auch mit anderen Worten, bestátigt worden:
„Ein ... Amtshaftungsanspruch setzt ... ein Verschulden des Organs
voraus. Er ist deshalb nur gegeben, wenn durch eine Handlung oder
Unterlassung gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstossen
oder eine gesetzliche Bestimmung infolge fahrlássiger Unkenntnis
nicht angewendet wurde. Fine vertretbare Rechtsansicht rechtfertigt
keinen Amtshaftungsanspruch ... Die Vertretbarkeit einer Rechtsan-
sicht schliesst einen Amtshaftungsanspruch aus, weil in einem sol-
chen Fall von einer schuldhaften Schádigung ... nicht gesprochen
werden kann. Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen
eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wort-
lauts und steht zudem eine hóchstrichterliche Rechtsprechung als
(Entscheidungs-)Hilfe nicht zur Verfügung, so kommt es darauf an,
ob bei pflichtgemässer Überlegung das Handeln als vertretbar be-
zeichnet werden kann ... Hängt die Entscheidung einer Verwal-
tungsbehörde ... vom Ermessen ab, so kann sie nur zum Eintritt der
Amtshaftung führen, wenn sie als grob sachwidrig und damit als un-
vertretbar zu qualifizieren ist^?969,
Kommentar
Zusammenfassung und Kritik
Die Handhabung der beiden Amtshaftungsvoraussetzungen des
Verschuldens und der Widerrechtlichkeit durch den OGH hat eine
Rechtslage geschaffen, deren Konturen diffundieren. Mit seiner Praxis
in OG-C 471/95 und in OG-C 471/95-57 hat der OGH die Amts-
haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschul-
dens unter einen ,Vertretbarkeitsvorbehalt' gestellt, der sogar in den
2967 Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, OG-C 471/95, LES 4/1998 S. 233 (Kursivstellung
durch den Verfasser).
2968 Urteil des OGH vom 1. April 1999, OG-C 471/95-57, LES 4/1999 S. 243ff.
2969 Urteil des OGH vom 1. April 1999, OG-C 471/95-57, LES 4/1999 S. 246 (Kursivstellung durch
den Verfasser).
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