der Rückgriff auf die fehlbaren Personen vorbehalten“. Abs. 2 von
Art. 109 LV regelt den Regress des Haftenden (d.h. des haftbaren óf-
fentlichen Rechtsträgers) auf die für ihn handelnden Personen sowie
- umgekehrt — deren Haftung dem öffentlichen Rechtsträger gegen-
über. Abs. 3 von Art. 109 LV verweist auf das Gesetz zur Durchfüh-
rung von Art. 109 LV, d.h. auf das AHG. Art. 109 LV befindet sich im
IX. Hauptstück der LV, das „von den Behörden und Staatsbedien-
steten“2954 handelt.
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 AHG haften öffentliche Rechtsträ-
ger „für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen
in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufü-
gen”. Aus dieser Bestimmung sowie aus dem Verweis auf das ABGB
in Abs. 4 von Art. 3 AHG ergeben sich die folgenden Amtshaftungs-
voraussetzungen, die für die Anerkennung eines Amtshaftungsan-
spruches gesamthaft erfüllt sein müssen und deren Erfüllung vom Ge-
schüdigten (vom Amtshaftungskláger) „aufzuzeigen und zu bewei-
sen“2955 ist:
e die Tatsache des Schadenseintritts;
* die Eigenschaft bzw. der Status des Schädigers als Staatsorgan
bzw. als ‚öffentlicher Rechtsträger’;
e die Schädigung (das für den Schadenseintritt ursáchliche Er-
eignis; der schadensstiftende Vorgang), die der amtlichen Tä-
tigkeit des Staatsorgans bzw. der Hoheitsverwaltung?956 zure-
chenbar sein muss und die in einem Tun oder Unterlassen
bestehen kann?957;
* die Widerrechtlichkeit der Schádigung, wobei die Widerrecht-
lichkeit zwischen der (vólkervertrags- oder landesrechtlichen)
Natur und Herkunft der in einem Einzelfall verletzten Be-
stimmung nicht unterscheidet: Der OGH hat in seiner Praxis
ohne Wenn und Aber festgestellt, dass „nach dem Amtshaf-
tungsrecht eine Ersatzleistung bei jedwedem rechtswidrigen Ver-
halten zu erbringen (ist) “2958;
2954 Überschrift des VII. Hauptstückes der LV.
2955 Urteil des OGH vom 1. April 1999, OG-C 471/95-57, LES 1999 S. 243.
2956 Siehe zum Begriff der Hoheitsverwaltung’ im Zusammenhang mit dem AHG StGH 1982/29,
LES 2/1983 S. 77ff.
2957 Art. 2 Abs. 3 AHG.
2958 Beschluss des OGH vom 11. Juni 1990, E 637/89-14, LES 4/1990 S. 159 (Kursivstellung
durch den Verfasser).
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