Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2.2 
2.2.2.1 
chen bzw. vergleichbaren Fällen eines Verstosses gegen das Landes- 
recht bestehen (Amtshaftungsansprüche). Sie dürfen aber auch nicht 
so ausgestaltet werden, dass ihre Durchsetzung praktisch unmöglich 
oder unverhültnismüssig schwierig ist?99!, Diese Generalklausel bildet 
eine Art Effektivitüts- und Effizienzgebot. Die Frage, ob die (drei) Staats- 
haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist von jener Instanz zu be- 
antworten, vor der der Staatshaftungsanspruch anhàngig ist ?992, 
In Bezug auf die zweite Staatshaftungsvoraussetzung, jener 
der Widerrechtlichkeit bzw. der hinreichend schweren Verletzung 
von EWR-Recht, hat der EFTA-Gerichtshof in Sveinbjórnsdóttir und in 
Karlsson beispielhaft eine Reihe von Faktoren genannt, die ein Indiz 
für deren Erfüllung bilden kónnen. Zu diesen Faktoren gehóren die 
Klarheit und die Eindeutigkeit der verletzten Bestimmung, das 
Ausmass des Ermessens, das die verletzte Bestimmung den zustán- 
digen Behörden belässt, die Frage, ob die Verletzung absichtlich oder 
unabsichtlich erfolgt und die Frage, ob ein allfälliger Rechtsirrtum 
entschuldbar oder unentschuldbar gewesen ist?953, 
Amtshaftung nach Massgabe des Landesrechts 
Das die Amtshaftung regelnde Landesrecht beruht auf Art. 109 LV, 
auf dem AHG (und auf dem ABGB) sowie auf der Praxis des OGH 
und des Staatsgerichtshofes. 
Art. 109 LV und AHG 
Aufgrund von Art. 109 Abs. 1 LV haften ,das Land, die Gemeinden 
und die sonstigen Kórperschaften, Anstalten und Stiftungen des óf- 
fentlichen Rechts ... für den Schaden, den die als ihre Organe han- 
delnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tátigkeit Dritten wi- 
derrechtlich zufügen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt 
2951 Rdziff. 33 des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes in der Rs E-4/01, Karlsson, REC 2002 S. 
250: ,The conditions for compensation of loss and damage laid down by national law must not 
be less favourable than those relating to similar domestic claims and must not be framed so 
as to make it in practice impossible or excessively difficult to obtain compensation". 
2952 Rdziff. 36 und 48 des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes in der Hs E-4/01, Karlsson, REC 
S. 250 und 253. 
2953 Siehe hierzu die Rdziff. 68 und 69 des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes in der Rs E-9/97, 
Sveinbjórnsdóttir, REC 1998 S. 113 sowie Rdziff. 38 des Gutachtens des EFTA- 
Gerichtshofes in der Rs E-4/01, Karlsson, REC 2002 S. 251: ,.... the national court hearing a 
claim for compensation must take into account all the factors that characterise the situation 
before it. Those factors include, inter alia, the clarity and precision of the rule infringed; the 
measure of discretion left by that rule to the national authorities; whether the infringement, 
and the damage caused, was intentional or involuntary; and whether any error of law was ex- 
cusable or inexcusable”. 
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