Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

delt ein Öffentlicher Rechtsträger in Ausübung seiner amtlichen 
Funktionen in einer Art und Weise, die Völkervertragsrecht verletzt. 
In Liechtenstein sieht Art. 109 LV i.V.m.d. AHG eine Haftbar- 
keit öffentlicher Rechtsträger vor. Neben dieser landes- besteht eine 
völkervertragsrechtliche Haftungsgrundlage, die sich unter einem 
allgemeinen oder unter einem besonderen Titel ergeben kann. Zur 
ersten Gruppe gehört die Staatshaftung nach Massgabe des EWR- 
Rechts, zur zweiten Gruppe gehört die ‚Gerechte Entschädigung’ 
nach Massgabe der EMRK?935, Unter diesen Vorzeichen wird in die- 
sem Kapitel zwischen der ,Amtshaftung' auf einer landesrechtlichen 
Grundlage?936 und der Staatshaftung’ auf einer vôlkervertragsrechtli- 
chen Grundlage unterschieden; dies unter den folgenden beiden Vor- 
behalten: 
Zum einen wird auf die Staatshaftung nur in einem Exkurs 
eingegangen, der sich in einem Vergleich zwischen den Haftungs- 
voraussetzungen nach Massgabe des Landesrechts einerseits und des 
EWR-Rechts?937 andererseits erschöpft. An diesem Vergleich soll 
nachvollzogen werden, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen ein 
Verstoss des Landes- gegen das EWR-Recht geltend gemacht wird. 
Zum anderen beschränkt sich die Gegenüberstellung der beiden für 
diesen Vergleich massgebenden landes- und EWR-rechtlichen Haf- 
tungsgrundlagen auf die Frage möglicher Reibungsflächen in Fällen, 
in denen ein Vollzugsorgan (also ein Gericht oder eine Verwal- 
tungsbehórde) EWR-Recht in einer mit diesem unvereinbaren Art 
und Weise ausgelegt und angewendet hat. In diesem Kapitel geht es 
also einzig und allein um die Voraussetzungen eines Staatshaftungs- 
anspruches aufgrund judikativen oder administrativen, nicht jedoch 
aufgrund legislativen Unrechts?938, 
2935 Art. 41 EMRK. 
2936 Nach dem Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, OG-C 471/95, LES 4/1998 S. 233 
handelt es sich bei einer Amtshaftungsvoraussetzung um ein ,anspruchsbegründendes Ele- 
ment der Amtshaftung". 
2937 Auf die Folgen einer Verletzung anderer vólkerrechtlicher Vertráge als des EWRA — wie vor 
allem der EMRK - wird in diesem Abschnitt nicht eingegangen. 
2938 Keinen Gegenstand dieses Abschnitts bilden also Tatbestände einer Schädigung wie z.B. das 
legislative Unrecht oder auch eine Schädigung durch Realakte, also durch „schlichte Tätig- 
keiten“ von Verwaltungsbehörden in der Terminologie des Urteils des OGH vom 17. Oktober 
1983, OG 397/81-17, LES 1985 S. 50. 
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