StGHG - auch von Amtes wegen; ,,das Fehlen eines konkreten
diesbezüglichen Antrages“2853 schadet in diesen Fällen nicht.
Neben dieser Möglichkeit einer Anrufung des Staatsgerichts-
hofes in ,Verfassungsfragen2854 steht der Zugang zu besonderen
vólkerrechtlichen Gerichtshófen und Schiedsgerichten offen. Hierzu
gehóren:
e jene Verfahren, die es den Vollzugsorganen nicht nur in Kon-
flikt-, sondern auch in anderen Fällen ermöglichen, Aufschluss
über die (im Völkervertragsrecht vorgesehene) Auslegung
und Anwendung des Völkervertrags- in seinem Verhältnis
zum Landesrecht zu erhalten; ein Beispiel für ein solches Ver-
fahren ist in Protokoll 34 EWRA einerseits und in Art. 34 Abs.
2 des ESA-/Gerichtshof-Abkommens®855 andererseits veran-
kert2856;
e jene Rechtsbehelfe auf der Grundlage der von Liechtenstein
abgeschlossenen vôlkerrechtlichen Verträge, die den Zugang
zu besonderen vôlkerrechtlichen Gerichtshôfen und Schiedsgerichten
gewährleisten. Auf sie wird in dieser Dissertation nicht einge-
gangen. Je nach der Eigenart des Einzelfalles sind auch diese
2853 StGH 1997/13, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 16 des Entscheidungstextes.
2854 Kley (Landesbericht) S. 8.
2855 Siehe zu der in dieser Bestimmung verankerten ,gutachtlichen Vorabentscheidung' Bruha
(ESA und EFTA-Gerichtshof) S. 54, der dieses Verfahren in Bezug auf seine Bindungswir-
kung als „weit hinter Art. 177 EWGV zurückbleibend" bezeichnet. Baudenbacher (EFTA-
Gerichtshof) S. 85 spricht in diesem Zusammenhang immerhin von einer ,persuasive autho-
rity“, die den Gutachten des EFTA-Gerichtshofes zukomme. Siehe hierzu Christian Ritter, Das
Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, in: LJZ 3/1998 S. 61ff und zur Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 des ESA-/Gerichtshof- Abkommens in der Praxis des Staatsgerichtshofes StGH
2000/33, n. publ., Pkt. 8 der Entscheidungsgründe, S. 34 des Entscheidungstextes.
2856 Liechtenstein hat von der in Art. 34 Abs. 3 des ESA-/Gerichtshoft-Abkommens vorgesehenen
Möglichkeit, das (Vorabentscheidungs"-)Verfahren (Einholung einer Gutachterlichen Stel-
lungnahme bzw. einer advisory opinion des EFTA-Gerichtshofes) nach Massgabe dieser Be-
stimmung auf Hóchstgerichte einzuschránken, keinen Gebrauch gemacht; siehe hierzu Bau-
denbacher (EFTA-Gerichtshof) S. 85. Dementsprechend steht diese Móglichkeit nicht nur der
VBI und dem OGH, sondern auch den anderen Anderen Gerichten zu.
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