Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

StGHG - auch von Amtes wegen; ,,das Fehlen eines konkreten 
diesbezüglichen Antrages“2853 schadet in diesen Fällen nicht. 
Neben dieser Möglichkeit einer Anrufung des Staatsgerichts- 
hofes in ,Verfassungsfragen2854 steht der Zugang zu besonderen 
vólkerrechtlichen Gerichtshófen und Schiedsgerichten offen. Hierzu 
gehóren: 
e jene Verfahren, die es den Vollzugsorganen nicht nur in Kon- 
flikt-, sondern auch in anderen Fällen ermöglichen, Aufschluss 
über die (im Völkervertragsrecht vorgesehene) Auslegung 
und Anwendung des Völkervertrags- in seinem Verhältnis 
zum Landesrecht zu erhalten; ein Beispiel für ein solches Ver- 
fahren ist in Protokoll 34 EWRA einerseits und in Art. 34 Abs. 
2 des ESA-/Gerichtshof-Abkommens®855 andererseits veran- 
kert2856; 
e jene Rechtsbehelfe auf der Grundlage der von Liechtenstein 
abgeschlossenen vôlkerrechtlichen Verträge, die den Zugang 
zu besonderen vôlkerrechtlichen Gerichtshôfen und Schiedsgerichten 
gewährleisten. Auf sie wird in dieser Dissertation nicht einge- 
gangen. Je nach der Eigenart des Einzelfalles sind auch diese 
2853 StGH 1997/13, n. publ., Pkt. 2.1 der Entscheidungsgründe, S. 16 des Entscheidungstextes. 
2854 Kley (Landesbericht) S. 8. 
2855 Siehe zu der in dieser Bestimmung verankerten ,gutachtlichen Vorabentscheidung' Bruha 
(ESA und EFTA-Gerichtshof) S. 54, der dieses Verfahren in Bezug auf seine Bindungswir- 
kung als „weit hinter Art. 177 EWGV zurückbleibend" bezeichnet. Baudenbacher (EFTA- 
Gerichtshof) S. 85 spricht in diesem Zusammenhang immerhin von einer ,persuasive autho- 
rity“, die den Gutachten des EFTA-Gerichtshofes zukomme. Siehe hierzu Christian Ritter, Das 
Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, in: LJZ 3/1998 S. 61ff und zur Anwendung von 
Art. 34 Abs. 2 des ESA-/Gerichtshof- Abkommens in der Praxis des Staatsgerichtshofes StGH 
2000/33, n. publ., Pkt. 8 der Entscheidungsgründe, S. 34 des Entscheidungstextes. 
2856 Liechtenstein hat von der in Art. 34 Abs. 3 des ESA-/Gerichtshoft-Abkommens vorgesehenen 
Möglichkeit, das (Vorabentscheidungs"-)Verfahren (Einholung einer Gutachterlichen Stel- 
lungnahme bzw. einer advisory opinion des EFTA-Gerichtshofes) nach Massgabe dieser Be- 
stimmung auf Hóchstgerichte einzuschránken, keinen Gebrauch gemacht; siehe hierzu Bau- 
denbacher (EFTA-Gerichtshof) S. 85. Dementsprechend steht diese Móglichkeit nicht nur der 
VBI und dem OGH, sondern auch den anderen Anderen Gerichten zu. 
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