Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2 
durch den Landtag kommt es auf der Grundlage eines eigenen Be- 
richtes und Antrages (der Regierung)?/83, 
Anfechtungsmöglichkeiten 
Die Praxis des Staatsgerichtshofes lässt keinen Zweifel daran beste- 
hen, dass der Tatbestand der Völkervertragsrechtswidrigkeit unter Art. 
104 LV auf die gleiche Art und Weise zu behandeln ist wie jener der 
Verfassungswidrigkeit: In beiden Fällen gelten für das Vorlageverhal- 
ten der Anderen Gerichte die gleichen Grundsätze und in beiden 
Fällen kann (muss) es zu einer Kassation (völkervertragsrechts- bzw. 
verfassungs-)widrigen Landesrechts kommen?/84, 
Die Gleichbehandlung der beiden Tatbestände der Völkerver- 
tragsrechts- und der Verfassungswidrigkeit hat zur Folge, dass sich 
auch die Anfechtungsmöglichkeiten entsprechen, die völkervertrags- 
rechts- und verfassungswidrigem Landesrecht gegenüber offen ste- 
hen. Unabhängig vom Prüfungsmasstab bzw. von seiner Natur und 
Herkunft (Völkervertragsrechtsmässigkeit hier, Verfassungsmässig- 
keit dort) gilt, dass 
* die Regierung oder eine Gemeindevertretung jederzeit den 
begründeten?/95 Antrag auf eine gànzliche oder teilweise 
Aufhebung eines formellen Gesetzes wegen Vólkervertrags- 
rechtswidrigkeit stellen kann?/96 bzw. muss?/8; 
* die Anderen Gerichte (und in den Fállen von Verordnungen 
auch die Gemeinden?/88) dem Staatsgerichtshof die Frage der 
Vólkervertragsrechtsmássigkeit eines formellen Gesetzes oder 
einer Verordnung dann zur Prüfung zu unterbreiten ha- 
ben?/89, wenn sie in Bezug auf diese Frage (Vólkervertrags- 
rechtsmássigkeit des Landesrechts) Bedenken bzw. ernsthafte 
Zweifel hegen?/90, Ist der Gegenstand des betreffenden 
Prüfantrages ein formelles Gesetz, ist dessen Vólkervertrags- 
2783 Siehe hierzu als ein Beispiel aus jüngster Zeit den BuA Nr. 50/2001 (Bericht und Antrag der 
Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Vorprüfung der an- 
gemeldeten Volksinitiative zur Abánderung von Art. 20 der Landesverfassung). 
2784 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 3 sowie das 19. Kapitel Pkt. 3.4. 
2785 Art. 24 Abs. 2 StGHG. 
2786 Art. 24 Abs. 1 StGHG. 
2787 Siehe hierzu StGH 1996/6, LES 4/1997 S. 216. 
2788 Art. 25 Abs. 2 StGHG. 
2789 Art. 28 Abs. 2 StGHG. 
2790 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.3. 
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