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durch den Landtag kommt es auf der Grundlage eines eigenen Be-
richtes und Antrages (der Regierung)?/83,
Anfechtungsmöglichkeiten
Die Praxis des Staatsgerichtshofes lässt keinen Zweifel daran beste-
hen, dass der Tatbestand der Völkervertragsrechtswidrigkeit unter Art.
104 LV auf die gleiche Art und Weise zu behandeln ist wie jener der
Verfassungswidrigkeit: In beiden Fällen gelten für das Vorlageverhal-
ten der Anderen Gerichte die gleichen Grundsätze und in beiden
Fällen kann (muss) es zu einer Kassation (völkervertragsrechts- bzw.
verfassungs-)widrigen Landesrechts kommen?/84,
Die Gleichbehandlung der beiden Tatbestände der Völkerver-
tragsrechts- und der Verfassungswidrigkeit hat zur Folge, dass sich
auch die Anfechtungsmöglichkeiten entsprechen, die völkervertrags-
rechts- und verfassungswidrigem Landesrecht gegenüber offen ste-
hen. Unabhängig vom Prüfungsmasstab bzw. von seiner Natur und
Herkunft (Völkervertragsrechtsmässigkeit hier, Verfassungsmässig-
keit dort) gilt, dass
* die Regierung oder eine Gemeindevertretung jederzeit den
begründeten?/95 Antrag auf eine gànzliche oder teilweise
Aufhebung eines formellen Gesetzes wegen Vólkervertrags-
rechtswidrigkeit stellen kann?/96 bzw. muss?/8;
* die Anderen Gerichte (und in den Fállen von Verordnungen
auch die Gemeinden?/88) dem Staatsgerichtshof die Frage der
Vólkervertragsrechtsmássigkeit eines formellen Gesetzes oder
einer Verordnung dann zur Prüfung zu unterbreiten ha-
ben?/89, wenn sie in Bezug auf diese Frage (Vólkervertrags-
rechtsmássigkeit des Landesrechts) Bedenken bzw. ernsthafte
Zweifel hegen?/90, Ist der Gegenstand des betreffenden
Prüfantrages ein formelles Gesetz, ist dessen Vólkervertrags-
2783 Siehe hierzu als ein Beispiel aus jüngster Zeit den BuA Nr. 50/2001 (Bericht und Antrag der
Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Vorprüfung der an-
gemeldeten Volksinitiative zur Abánderung von Art. 20 der Landesverfassung).
2784 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 3 sowie das 19. Kapitel Pkt. 3.4.
2785 Art. 24 Abs. 2 StGHG.
2786 Art. 24 Abs. 1 StGHG.
2787 Siehe hierzu StGH 1996/6, LES 4/1997 S. 216.
2788 Art. 25 Abs. 2 StGHG.
2789 Art. 28 Abs. 2 StGHG.
2790 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.3.
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