einer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung bestehenden oder des
Erlasses neuen Landesrechts mit dem Völkervertragsrecht sicherzu-
stellen. Eine solche Zustándigkeit — die eine Klassische Stabstellen-
Funktion bildet — besitzt weder ein Ressort?/9»^ noch der Rechtsdienst
der Regierung?/9? oder eine andere Amts- oder Dienststelle der
Liechtensteinischen Landesverwaltung. Sie obliegt dementsprechend
jener Stelle, die mit der Erarbeitung der Vorlage (des Gesetzes- oder
Verordnungsentwurfes) befasst ist?/56, Capaul/Dubs stellen in diesem
Zusammenhang fest, dass ,der Landtag vólkerrechtswidriges Recht
gar nicht beschliesst oder es so rasch als móglich ausser Kraft
setzt“2757 Allein, ein Verfahren, das — mit diesem Ziel — auf Verfas-
sungs- oder Gesetzesebene eingerichtet ist, besteht nicht.
Als Vorgabe wird aus Art. 78 Abs. 1 LV und aus Art. 92 LV
immerhin abzuleiten sein, dass die Regierung im Zuge von Gesetz-
gebungsverfahren „systematisch die möglichen Konflikte mit gelten-
dem oder in Entstehung befindlichem Völkerrecht“?/58 zu untersu-
chen und — handelt es sich um Vorlagen zur Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung oder zum Erlass formeller Gesetze — zu gewährleisten
hat, dass der Landtag „sämtliche Aspekte und Bezüge zum Völker-
recht“?759 kennt, bevor er auf die Vorlage eintritt?/99 und in erster,
zweiter und dritter Lesung?"6! berát. Zu dieser Obliegenheit zwingt
unter anderem auch der Umstand, dass es in bestimmten Fällen nur
über den Weg eines oder mehrerer Vorbehalte?/9? móglich ist, beste-
hendes oder neues Landes- mit dem Vólkervertragsrecht in Einklang
2754 Siehe hierzu die Gescháftsbereiche der für eine Ausübung dieser Funktion in Frage kom-
menden Ressorts Prásidium, Áusseres oder Justiz gemäss Art. 9, Art. 10 und Art. 22 des
Ressortplans (Verordnung vom 5. April 2001 über die Gescháftsverteilung und den Ressort-
plan der Regierung, LGBI. 2001 Nr. 80; LR 172.101.1).
2755 Aufgrund von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Januar 1987 über den Rechtsdienst der
Regierung, LGBI. 1987 Nr. 5; LR 172.011.12, ,erarbeitet und begutachtet der Rechtsdienst"
zwar ,insbesondere Gesetzesvorlagen". Dass er dies nach Massgabe des Vólkervertrags-
rechts zu tun hat, geht jedoch weder aus dieser noch aus einer anderen Bestimmung dieser
Verordnung hervor.
2756 Siehe hierzu Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 73.
2757 Capaul/Dubs S. 99.
2758 Bundesamt für Justiz und Generaldirektion für Vólkerrecht (Gemeinsames Gutachten) S. 424.
2759 Bundesamt für Justiz und Generaldirektion für Vólkerrecht (Gemeinsames Gutachten) S. 424.
2760 Art. 30 Abs. 1 GOLT.
2761 Art. 30 Abs. 2 GOLT.
2762 im formellen bzw. im technischen Sinne gemáss Art. 2 Abs. 1 Bst. d WVRK.
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