Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

einer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung bestehenden oder des 
Erlasses neuen Landesrechts mit dem Völkervertragsrecht sicherzu- 
stellen. Eine solche Zustándigkeit — die eine Klassische Stabstellen- 
Funktion bildet — besitzt weder ein Ressort?/9»^ noch der Rechtsdienst 
der Regierung?/9? oder eine andere Amts- oder Dienststelle der 
Liechtensteinischen Landesverwaltung. Sie obliegt dementsprechend 
jener Stelle, die mit der Erarbeitung der Vorlage (des Gesetzes- oder 
Verordnungsentwurfes) befasst ist?/56, Capaul/Dubs stellen in diesem 
Zusammenhang fest, dass ,der Landtag vólkerrechtswidriges Recht 
gar nicht beschliesst oder es so rasch als móglich ausser Kraft 
setzt“2757 Allein, ein Verfahren, das — mit diesem Ziel — auf Verfas- 
sungs- oder Gesetzesebene eingerichtet ist, besteht nicht. 
Als Vorgabe wird aus Art. 78 Abs. 1 LV und aus Art. 92 LV 
immerhin abzuleiten sein, dass die Regierung im Zuge von Gesetz- 
gebungsverfahren „systematisch die möglichen Konflikte mit gelten- 
dem oder in Entstehung befindlichem Völkerrecht“?/58 zu untersu- 
chen und — handelt es sich um Vorlagen zur Änderung, Ergänzung 
oder Aufhebung oder zum Erlass formeller Gesetze — zu gewährleisten 
hat, dass der Landtag „sämtliche Aspekte und Bezüge zum Völker- 
recht“?759 kennt, bevor er auf die Vorlage eintritt?/99 und in erster, 
zweiter und dritter Lesung?"6! berát. Zu dieser Obliegenheit zwingt 
unter anderem auch der Umstand, dass es in bestimmten Fällen nur 
über den Weg eines oder mehrerer Vorbehalte?/9? móglich ist, beste- 
hendes oder neues Landes- mit dem Vólkervertragsrecht in Einklang 
2754 Siehe hierzu die Gescháftsbereiche der für eine Ausübung dieser Funktion in Frage kom- 
menden Ressorts Prásidium, Áusseres oder Justiz gemäss Art. 9, Art. 10 und Art. 22 des 
Ressortplans (Verordnung vom 5. April 2001 über die Gescháftsverteilung und den Ressort- 
plan der Regierung, LGBI. 2001 Nr. 80; LR 172.101.1). 
2755 Aufgrund von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Januar 1987 über den Rechtsdienst der 
Regierung, LGBI. 1987 Nr. 5; LR 172.011.12, ,erarbeitet und begutachtet der Rechtsdienst" 
zwar ,insbesondere Gesetzesvorlagen". Dass er dies nach Massgabe des Vólkervertrags- 
rechts zu tun hat, geht jedoch weder aus dieser noch aus einer anderen Bestimmung dieser 
Verordnung hervor. 
2756 Siehe hierzu Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 73. 
2757 Capaul/Dubs S. 99. 
2758 Bundesamt für Justiz und Generaldirektion für Vólkerrecht (Gemeinsames Gutachten) S. 424. 
2759 Bundesamt für Justiz und Generaldirektion für Vólkerrecht (Gemeinsames Gutachten) S. 424. 
2760 Art. 30 Abs. 1 GOLT. 
2761 Art. 30 Abs. 2 GOLT. 
2762 im formellen bzw. im technischen Sinne gemáss Art. 2 Abs. 1 Bst. d WVRK. 
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