Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

19. KAPITEL: LÖSUNGSMECHANISMEN: 
VORRANGPRINZIP UND NORMENKONTROLLE 
Ausgangslage 
Wie Konflikte (Normwidersprüche) zwischen dem Völkervertrags- 
und dem Landesrecht zu behandeln sind, ergibt sich — von Sonder- 
fállen abgesehen?^76 — aus einer Verbindung zwischen zwei ver- 
schiedenen Ansátzen: aus dem Vorrangprinzip einerseits und aus der 
Normenkontrolle andererseits. Diese Kombination zweier Lósungsmecha- 
nismen, auf die im 18. Kapitel eingegangen worden ist, schafft sowohl 
,kompetenziell' als auch in Bezug auf die Rechtsfolgen ihrer Anwen- 
dung Rechtsklarheit. Die praktischen Auswirkungen dieser theoreti- 
schen Ausgangslage sind die folgenden. 
Vorrangprinzip 
Auf den Vorrang des Vólkervertrags- vor dem Landesrecht ist im 14. 
Kapitel eingegangen worden. An der Schnittstelle zwischen diesen 
beiden Rechtsordnungen kann das Vorrangprinzip als ein Struktur- 
prinzip der liechtensteinischen Verfassungsordnung bezeichnet werden, 
das für Legislative, Judikative und Exekutive in der gleichen Art und 
Weise verbindlich ist?^77, Als Lósungsmechanismus ist es unter den 
folgenden Voraussetzungen und mit der folgenden Rechtsfolge an- 
zuwenden. 
Voraussetzungen einer Anwendung des Vorrangprinzips 
Zu einer Anwendung des Vorrangprinzips als einem Mechanismus für 
die Behebung von Normenkollisionen zwischen dem Vólkervertrags- 
und dem Landesrecht kann es unter den folgenden beiden Voraus- 
setzungen kommen: 
2476 Siehe im EWR-Kontext z.B. Art. 121 Bst. b EWRA, Ritter (Europáischer Wirtschaftsraum) S. 
6ff, und zum (Konfliktlósungs-)Konzept der ‚Parallelen Verkehrsfähigkeit’ Baur (Parallele Ver- 
kehrsfáhigkeit) S. 90ff, Gstóhl (Membership) S. 166ff sowie Prange S. 63ff. 
2477 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 4.1.1. 
454
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.