Regelung mit ,'self-executing' ... oder justiziablem Charakter“2314
trifft. Nur in diesen Fällen liegt ein konkurrierender Geltungs- und An-
wendungsanspruch vor. Bei einer Antwort auf die Frage, ob dem so ist
(d.h. bei einer Qualifikation der Art der Anwendbarkeit — ob es sich
um eine unmittelbar oder nur um eine mittelbar anwendbare Be-
stimmung des Vólkervertragsrechts handelt), geht es um den Vor-
gang einer Auslegung??1? und damit um eine Frage, die das betref-
fende Vollzugsorgan selbständig, d.h. ohne Einschaltung anderer
Instanzen (wie z.B. der Regierung oder des Staatsgerichtshofes) zu
beantworten hat2316,
Aber auch wenn eine Normenkollision dieser Art besteht, be-
deutet dies nicht ohne weiteres, dass sie (durch das betreffende Voll-
zugsorgan) zu beheben ist. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der
betreffende Normenkonflikt
e durch einen Vorbehalt i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 19ff
WVRK aufgehoben,
* durch einen Renvoi (des Landes- auf das Vôlkervertragsrecht)
auf Verfassungs-?!/ oder auf Gesetzesebene??!8 suspen-
diert?319 oder
e durch die ,zunächst anzustrebende“2320 vôlkerrechtskonforme
Auslegung (des Landesrechts)?9?! beseitigt?3?? worden ist: Ist es
dem betreffenden Vollzugsorgan móglich, die eine der an ei-
nem Normwiderspruch beteiligten Bestimmungen im Ein-
klang mit der oder mit den anderen auszulegen (und anzu-
2314 Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 110.
2315 Siehe hierzu das 15. Kapitel sowie statt vieler Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 110.
2316 Siehe hierzu das 15. Kapitel Pkt. 5.1.1.
2317 Dies ist vor allem in Bezug auf die ,Niederlassungsrechte' und in Bezug auf die (sonstigen)
,Rechte der Auslànder' in den Art. 28 Abs. 2 und 31 Abs. 3 LV der Fall; siehe hierzu das Fall-
beispiel VBI 1997/17 im 15. Kapitel Pkt. 4.2.1.
2318 Siehe hierzu statt vieler die Bestimmungen von Art. 1 RHG oder Art. XI SERAG.
2319 Siehe hierzu Hangartner (Vólkerrecht) S. 673.
2320 Hoop S. 300.
2321 Siehe hierzu das 15. Kapitel Pkt. 4.1.
2322 Hangartner (Vólkerrecht) S. 670f sowie S. 672 mit dem Hinweis, dass ein echter Konflikt
zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht auch mit einer ,landesrechtskonforme(n)
Interpretation von Völkerrecht ... unter gewissen Umständen ... vermieden (werden) kann.
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