Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

TEIL VIII 
NORMENKOLLISIONEN - RECHTS- 
FOLGEN EINER UNVEREINBARKEIT 
VON VOLKERVERTRAGS- UND 
LANDESRECHT 
17. KAPITEL: PROBLEMATIK 
Ausgangslage 
In einem Rechtsstaat wie Liechtenstein ist es in erster Linie das durch 
Verfassung, Gesetz und Verordnung gebildete Landesrecht, das voll- 
zogen werden soll; Gebietshoheit ist in erster Linie Gesetzgebungsho- 
heit. Dieser „verfassungsrechtliche Grundsatz der nationalen Sou- 
veränität“2283, der in Art. 112 Abs. 1 LV als ein „Ausfluss der Staats- 
gewalt“2284 in der Wendung ‚allgemein verbindlich’ zum Ausdruck 
kommt??85 ist die eine Seite. 
Die andere Seite ist die aussenpolitische Öffnung Liechten- 
steins??86, die dem Landesrecht einen Rechtsbestand zur Seite ge- 
2283 Siehe hierzu Wille (Staatliche Ordnung) S. 88 im Zusammenhang mit der Integration Liech- 
tensteins in die Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweiz einerseits und im Eu- 
ropäischen Wirtschaftsraum andererseits: „Die nationalen Behörden und Gerichte sowie die 
sich auf dem Staatsgebiet befindenden Personen (können) nur durch nationale und nicht 
durch Hoheitsakte einer fremden Macht gebunden werden“. 
2284 StGH 1981/10, LES 1982 S. 123. Siehe zur Anwendung dieses Grundsatzes im Verhältnis 
zur Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweiz StGH 1990/5, LES 1/1991 S. 5 so- 
wie zu seiner Bedeutung als ein Problem an der Schnittstelle zwischen Monarchie und De- 
mokratie Loebenstein (Stellvertretung) S. 98. 
2285 Siehe hierzu Batliner (Verfassungsrecht) S. 21f. 
2286 Siehe hierzu das 5. Kapitel Pkte. 2 und 3. 
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