Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

mationsakt??01, unter den Bedingungen des Monismus’ mit seinem In- 
krafttreten ohne weiteres??02; im Dualismus wird das Völkervertrags- 
recht erst durch eine Umwandlung in das Landesrecht wirksam, im Mo- 
nismus tritt seine innerstaatliche Wirksamkeit im gleichen Zeitpunkt 
wie seine zwischenstaatliche ein, ohne dass es einer solchen — einer 
Umwandlung in das Landesrecht — bedarf. Im Unterschied zum 
Dualismus handelt es sich beim Monismus um einen „Direktbe- 
zug“2203 zwischen dem Völkervertrags- und dem Landesrecht. Dem- 
entsprechend ist die Geltung des Völkervertrags- im Landesrecht im 
Dualismus eine mittelbare (,vermittelte" und im Monismus eine un- 
mittelbare (,unvermittelte’)2204, 
In Liechtenstein unterscheidet sich die Geltung des Völker- 
vertrags- nicht von jener des Landesrechts. Als eine monistisch und 
nicht dualistisch ausgerichtete Verfassungsordnung stellt die LV die 
Geltung der beiden Rechtsordnungen - die vólker(vertrags-)rechtli- 
che einerseits und die landesrechtliche andererseits — einer einheitli- 
chen gleich??05, 
Zum Ausdruck kommt diese Gleichbehandlung z.B. in Art. 1 
KmG, der die in Liechtenstein geltenden Rechtsvorschriften nicht 
nach ihrer Natur und Herkunft unterscheidet, sondern der sich - der 
Funktion als Rechtskraftgesetz entsprechend??06 — auf die Gesamtheit 
aller rechtsetzenden Vorschriften bezieht???/, Der Grundsatz von Art. 
1 KmG gilt also unabhängig davon, ob die in Frage stehenden 
Rechtsvorschriften völkervertrags- oder landesrechtliche sind. Ihre 
Rechtskraft hat in beiden Fällen eine Kundmachung im Liechtenstei- 
nischen Landesgesetzblatt zur (einheitlichen) Voraussetzung und die 
Rechtskraft — verstanden als , Verbindlichkeit' i.S.v. Art. 14 KmG und 
als jinnerstaatliche Geltung' i.S.v. Art. 15 KmG - zur einheitlichen 
(Rechts-)Folge. 
Die unmittelbare und die mittelbare Geltung des Vólkerver- 
trags- im Landesrecht darf mit der unmittelbaren und der mittelba- 
ren Anwendbarkeit nicht verwechselt werden. Während die Geltung 
(ob unmittelbar oder mittelbar) eine Funktion des Verhältnisses zwi- 
schen dem Landes- und dem Völkervertragsrecht im technischen 
2201 Siehe hierzu Holzer S. 16f sowie S. 26ff. 
2202 Siehe hierzu Holzer S. 17 sowie S. 21ff. 
2203 Wille/Beck (EMRK) S. 234. 
2204 Siehe zu allem Holzer S. 16f. 
2205 Siehe hierzu das 6. Kapitel. 
2206 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 2.1. 
2207 Siehe hierzu das 11. kapitel Pkt. 2.3. 
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