Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

keitsverfahrens unter dem ZV?977 nicht in den Händen der 
Vollzugsorgane liegt, sondern einzig und allein in jenen der 
Regierung und des Schweizerischen Bundesrates?0/8, Durch 
die von ihr als ,analoge' Anwendung der NISV bezeichnete 
Vorgehensweise hat die VBI in dieses Monopol zur Auslegung 
von Art. 4 ZV eingegriffen, das — in der Zollvertragstheorie — 
formell durch den Schweizerischen Bundesrat und — in der 
Zollvertragspraxis — materiell durch die Regierung ausgeübt 
wird?979; Die Entscheidung darüber, ob eine Schweizerische 
Rechtsvorschrift zum Wirtschaftsvertragsrecht gehört, steht 
einzig und allein den dazu berufenen Behörden zu, also — 
nochmals - dem Schweizerischen Bundesrat einerseits und der 
Regierung andererseits?980, |n diesem Umfang hat die VBI in 
VBI 2000/162 eine Zustándigkeit wahrgenommen, die sie we- 
der aufgrund des Landes- noch aufgrund des Wirtschaftvertrags- 
rechts besitzt. 
Ohne Rücksicht auf diese beiden Gesichtspunkte kann der VBI 
zu Gute gehalten werden, dass sie in VBI 2000/162 der Notwendig- 
keit zu entsprechen hatte, unter den Bedingungen der Rechts- und 
Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweiz einem Rechtsvakuum zu be- 
gegnen. Im Zuge dieser Obliegenheit bestand jedoch ein bestimmtes 
Mass an Evidenz: Im Unterschied zu Ns 28/88, in dem das OG die 
Nicht-Anwendbarkeit des in der Anlage I ZV nicht aufgeführten 
Atomenergiegesetzes^081 festgestellt hatte2°82, war in VBI 2000/162 
über die Anwendbarkeit der NISV als einer Bundesratsverordnung 
zu befinden, die (in der Schweiz) auf der Grundlage eines (in Liech- 
tenstein) aufgrund des ZV geltenden Bundesgesetzes (des USG) erlassen 
worden war. Im Unterschied zum Atomenergiegesetz in Ns 28/88 
stand die NISV in VBI 2000/162 also nicht ohne Verankerung im ZV da: 
Nur im zweiten (VBI 2000/162), nicht aber auch im ersten Fall (Ns 
28/88) hatten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die in Frage ste- 
hende Materie (der Strahlenschutz) zum Rechtsbestand der Rechts- und 
Wirtschaftsgemeinschaft mit der Schweiz gehört und dass in VBI 
2077 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 3.1.1. 
2078 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 3.3.2.3. 
2079 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 3.3.2.1. 
2080 Siehe z.B. StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 40: ,Die weitere Ausdehnung schweizerischen 
Rechts (erfolgt) inhaltlich einseitig durch die Schweiz". 
2081 Bundesgesetz vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und 
den Strahlenschutz (Atomenergiegesetz), SR 732.0. 
2082 Beschluss des Obergerichtes vom 11. Mai 1988, Ns 28/88, LES 1/1989 S. 30ff. Siehe zur 
Anwendbarkeit der Atomenergiegesetzgebung den Bundesrat (Beziehungen) S. 170. 
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