Kommentar
Zusammenfassung und Kritik
Zusammenfassung
Die Frage nach dem Rang- und Vorrangverhältnis zwischen dem
Völkervertrags- und dem Landesrecht besitzt eine theoretische und
eine praktische Bedeutung: Geht das Völkervertrags- dem Landes-
recht in den Fällen einer Normenkollision vor, besteht für deren Be-
hebung ein Lösungsmechanismus, der vor allem unter ‚kompetenzi-
ellen’ Gesichtspunkten klar und eindeutig ist.
Was bedeutet dies? ,Kompetenziell' ist in diesem Zusammen-
hang so zu verstehen, dass die Vollzugsorgane in einem solchen
(Konflikt-)Fall nicht nur dazu berechtigt, sondern dazu verplichtet sind,
den Vorrang des Vólkervertrags- vor dem Landesrecht anzuerken-
nen und diesem Grundsatz entsprechend zu handeln!81? — d.h. fest-
zustellen, dass eine landesrechtliche Bestimmung vor der vólkerver-
tragsrechtlichen, der sie widerspricht, ohne weiteres zurückzutreten
hat!8!3, Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur im Geltungsbe-
reich von Art. 28 Abs. 2 StGHG (d.h. in Bezug auf das Vorlagever-
halten der Anderen Gerichte im Rahmen der Normenkontrolle!814)
Diese Ausgangslage ist die eine Seite.
Die andere Seite ist der Umstand, dass die Praxis des Staatsge-
richtshofes in Bezug auf die Frage des Vorrangs des Vólkervertrags-
vor dem Landesrecht noch nicht am Endpunkt ihrer Entwicklung
angelangt ist. So hat sich der Staatsgerichtshof zwar zum System der
automatischen Adoption als jenem Verfahren bekannt, das für die
Durchführung des Vólkervertrags- im Landesrecht massgebend ist
und das auf die Lehre des Monismus' zurückgeht!8!». Welcher Aus-
prägung (Variante) dieser Lehre die liechtensteinische Verfassungs-
1812 Dies unter der Voraussetzung, dass der Staatsgerichtshof in einem solchen Fall nicht einzu-
schalten ist. Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.3.4.
1813 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 2.2.
1814 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 4 sowie das 19. Kapitel Pkt. 3.3.
1815 StGH 1996/6, LES 3/1997 S. 151.
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