Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

desrecht ohne weiteres ‚bricht‘, wird — wie das Beispiel der Schweiz 
beweist — als ein solcher nach wie vor nicht anerkannt!739, 
Trotz dieser Diskrepanz wird in der vólkerrechtlichen Lehre 
übereinstimmend auf die Notwendigkeit hingewiesen, vólkerrechtli- 
che Vertráge zu erfüllen, und im gleichen Atemzug erklárt, dass sich 
,der Grundsatz vom Vorrang des Vólkerrechts in drei grundlegen- 
den Prinzipien ausdrückt: 1. In der Verpflichtung des Staates, die ihn 
bindende vólkerrechtliche Norm zu erfüllen (Grundsatz pacta sunt 
servanda, ...); 2. Im Grundsatz von Treu und Glauben ...; und 3. Im 
Verbot für alle Vertragsparteien, sich auf innerstaatliches Recht zu 
berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrages zu rechtfertigen“ 1791, 
Damit ist der Zugang freigelegt, der in den Art. 26 und 27 WVRK 
(vólkervertrags- und damit — in monistischen Staaten wie der 
Schweiz!732 oder Liechtenstein — auch landesrechtlich) kodifiziert wor- 
den ist: Nach Art. 26 WVRK bindet ein vôlkerrechtlicher Vertrag „die 
Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfül- 
len”. Nach Art. 27 WVRK kann sich „eine Vertragspartei ... nicht auf 
ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Ver- 
trags zu rechtfertigen”. 
Bei Jacot-Guillarmod wird — über die Art. 26 und 27 WVRK hin- 
aus — hervorgehoben, dass die ,Primauté du droit international‘ ein 
,Korrelat' seiner (Rechts-)Natur bilde!^33, dass sie ein Ausdruck der 
(Rechts-)Folge einer vólkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Staaten 
sei!734 und dass das ius cogens die Bedeutung einer ,limite interna- 
tionale supérieure" besitze, und zwar nicht nur im Verháltnis zu vól- 
kerrechtlichen Vertrágen, sondern auch im Sinne einer dem Vólker- 
vertrags- und dem Landesrecht übergeordneten ,hiérarchie maté- 
rielle“ 1735, 
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das Völkerver- 
tragsrecht die Hoheit (die Souveránitát!/99) seiner Subjekte zwar 
ebenso achtet wie deren Ziel- bzw. Ergebnisgebundenheit, was seine 
Durchsetzung im Landesrecht betrifft. Die in den Art. 26 und 27 
WVRK kodifizierte ,obligation de résultat', der die Staaten in ihrer Ei- 
1730 Siehe statt vieler betfürwortend Kálin S. 47 m.w.H. und ablehnend Siegenthaler S. 212ff 
m.w.H. 
1731 Bundesamt für Justiz und Generaldirektion für Vólkerrecht (Gemeinsames Gutachten) S. 399. 
1732 Siehe hierzu statt vieler Epiney (Primat) S. 541 m.w.H. 
1733 Jacot-Guillarmod (Fondements) S. 233. 
1734 Jacot-Guillarmod (Fondements) S. 239. 
1735 Jacot-Guillarmod (Fondements) S. 243. Siehe zum Grundsatz, dass ,das vólkerrechtliche ius 
cogens innerstaatlichem Recht in jedem Fall (vorgeht)", auch Epiney (Primat) S. 543 m.w.H. 
1736 Siehe hierzu statt vieler Siegenthaler S. 201f sowie passim. 
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