,die Entwicklung mit .. Legalismen zu kanalisieren^!9^/, Im Ein-
klang mit dieser Warnung kónnen für eine Rangbestimmung die fol-
genden Ansätze gewählt werden:
Der Verordnungsrang eines völkerrechtlichen Vertrages kann
sich ohne weiteres daraus ergeben, dass dessen Abschluss in
einem formellen Gesetz — wie z.B. in Form einer Ermächtigung
des Landtages an die Regierung — angelegt ist. Dies ist z.B. im
Bildungswesen 168 oder im Umweltschutz16° der Fall.
Ebenso wenig ausgeschlossen ist, dass der ,Katalog der Ge-
setzesvorbehalte^!959 in der LV für die Rangbestimmung
massgebend ist. So ergibt sich z.B. aus dem Gesetzesvorbehalt
für die Schaffung eines ,rasche(n), das materielle Recht schüt-
zende(n) Prozess- und Vollstreckungsverfahren(s)"!65!, dass
vólkerrechtliche Vertráge über die (gegenseitige) Anerken-
nung und Vollstreckung gerichtlicher oder aussergerichtlicher
Entscheidungen in Zivilsachen den Rang formeller Gesetze
besitzen. Weit führt dieser Ansatz jedoch nicht, nachdem die
,Staatsaufgaben"!99? in der LV in den meisten Fällen nicht
unter den Gesetzesvorbehalt gestellt werden. Daran, dass es in
diesen Fállen naheliegt, vólkerrechtliche Verträge, die mit die-
sem Ziel (nämlich zur Wahrnehmung einer der in den Art. 14
bis 27 LV genannten Staatsaufgaben) abgeschlossen werden,
auf die Stufe formeller Gesetze zu stellen, ändert dies jedoch
nichts.
Darüberhinaus ist einerseits auf den Ansatz Kleys hinzuwei-
sen, wonach es sich dann, wenn (,soweit"1953) , die einzelnen
von ... Staatsvertrágen betroffen sind, ... um Materien (han-
delt), die gemäss dem Gesetzmässigkeitsprinzip einer for-
1647 Wildhaber (Antwort) S. 14.
1648 Siehe den BuA Nr. 35/1999 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürsten-
tums Liechtenstein betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zur Interkantonalen
Fachhochschulvereinbarung [FHV]) S. 16, der sich auf Art. 14a des Gesetzes vom 17. Sep-
tember 1992 über Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute, LGBI. 1992 Nr.
106; LR 414.0 stützt.
1649 Siehe hierzu den BuA Nr. 101/2000 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des
Fürstentums Liechtenstein betreffend die Vereinbarung über die Gemeinsame Beobachtung
der Luftqualitàt der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, St.
Gallen, Thurgau, Zürich und des Fürstentums Liechtenstein) S. 9, der sich auf Art. 3 i.V.m Art.
33 Abs. 1 Bst. b und Art. 35 Bst. h und k sowie auf Art. 26 und Art. 28 LRG stützt.
1650 Winkler (Staatsvertráge) S. 122.
1651 Art. 27 Abs. 1 LV; siehe hierzu Winkler (Staatsvertráge) S. 122.
1652 Titel des IIl. Hauptstückes der LV: , Von den Staatsaufgaben".
1653 Kley (Verwaltungsrecht) S. 53.
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