Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

‚Staatsvertragsmässigkeit‘ von (je nachdem) formellen Gesetzen oder 
von Verordnungen ebenso erstreckt wie er dies im Rahmen von Art. 
70b Abs. 3 VRG zu tun hat (Überprüfung der Vólkervertragsrechts- 
mássigkeit von Verfassungs- und Gesetzesinitiativen) 933, 
Diese Feststellung ist von zentraler Bedeutung. Aus ihr ist ab- 
zuleiten, dass die Negation eines Rangverháltnisses zwischen dem 
Vólkervertrags- und dem Landesrecht nicht weiterführt; dass es in der 
Verfassungswirklichkeit ohne weiteres (ja sogar regelmässig) zu Pro- 
blemen kommen kann, deren Lósung eine Rangbestimmung zur 
Voraussetzung hat, ist nicht zu bestreiten. Postulate wie das Gebot der 
Systematik im Umgang mit dem Recht führen zum gleichen Ergeb- 
nis. Normenkollisionen sowohl zwischen dem Landes- und dem 
Vólkervertragsrecht als auch zwischen zwei oder mehreren vólker- 
rechtlichen Verträgen (wie dies in StGH 1990/7 sowie in StGH 
1995/21 der Fall gewesen ist) zwingen dazu, der Unumgaànglichkeit 
einer Stufenordnung auch unter den von Liechtenstein abgeschlosse- 
nen vólkerrechtlichen Vertrágen sowie in deren Verhältnis zum Lan- 
desrecht zu entsprechen. 
Geschieht dies, ist die Vorgangsweise in ihre Funktion zu stel- 
len, d.h. an ihrem Sinn und Zweck auszurichten; als Leitfaden hat die 
Frage zu dienen, in welchen Fállen, im Interesse welchen Staatsor- 
gans und im Rahmen welchen Verfahrens über das Rangverháltnis 
Gewissheit bestehen muss1684, 
Im Zuge einer solchen Analyse ist von jenen statischen Ord- 
nungsprinzpien, wie sie vor allem in der schematischen Mechanik 
Winklers in Erscheinung treten, in jedem Falle abzusehen. Es trifft zwar 
zu, dass „die Kriterien für den Rang von Staatsverträgen in Liechten- 
stein ... die innerstaatliche Rechtsordnung (liefert)" und dass „dabei 
.. auch die Bindung bestimmter Staatsvertráge an die Zustimmung 
des Landtages richtungsweisend (ist)^1695, Die , kompetenzrechtlich 
wenig konturiert(e)^1636 wenn nicht gar konturlose Handhabung von 
Art. 8 Abs. 2 LV!8?/ führt diesen Ansatz jedoch in die Sackgasse. Dass 
1633 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 4 sowie das 20. Kapitel Pkt. 2.2. 
1634 Eine Antwort auf diese Frage wird von vornherein zu berücksichtigen haben, dass die 
Rangbestimmung dann irrelevant ist, wenn der Vollzug des Vólkervertrags- im Landesrecht 
einem Anderen Gericht obliegt. Kommt es auf dieser Ebene zu Normenkollisionen, ist die al- 
leinige bzw. ausschliessliche Zustándigkeit des Staatsgerichtshofes zur Normenkontrolle an- 
zuerkennen; siehe hierzu das 19. Kapitel Pkte. 3.3 und 4.2. 
1635 Winkler (Staatsvertráge) S. 120. 
1636 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 16 (Fussnote 171) unter Verweis auf Thürer (UNO-Beitritt) S. 
140ff. 
1637 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.2. 
315
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.