‚Staatsvertragsmässigkeit‘ von (je nachdem) formellen Gesetzen oder
von Verordnungen ebenso erstreckt wie er dies im Rahmen von Art.
70b Abs. 3 VRG zu tun hat (Überprüfung der Vólkervertragsrechts-
mássigkeit von Verfassungs- und Gesetzesinitiativen) 933,
Diese Feststellung ist von zentraler Bedeutung. Aus ihr ist ab-
zuleiten, dass die Negation eines Rangverháltnisses zwischen dem
Vólkervertrags- und dem Landesrecht nicht weiterführt; dass es in der
Verfassungswirklichkeit ohne weiteres (ja sogar regelmässig) zu Pro-
blemen kommen kann, deren Lósung eine Rangbestimmung zur
Voraussetzung hat, ist nicht zu bestreiten. Postulate wie das Gebot der
Systematik im Umgang mit dem Recht führen zum gleichen Ergeb-
nis. Normenkollisionen sowohl zwischen dem Landes- und dem
Vólkervertragsrecht als auch zwischen zwei oder mehreren vólker-
rechtlichen Verträgen (wie dies in StGH 1990/7 sowie in StGH
1995/21 der Fall gewesen ist) zwingen dazu, der Unumgaànglichkeit
einer Stufenordnung auch unter den von Liechtenstein abgeschlosse-
nen vólkerrechtlichen Vertrágen sowie in deren Verhältnis zum Lan-
desrecht zu entsprechen.
Geschieht dies, ist die Vorgangsweise in ihre Funktion zu stel-
len, d.h. an ihrem Sinn und Zweck auszurichten; als Leitfaden hat die
Frage zu dienen, in welchen Fállen, im Interesse welchen Staatsor-
gans und im Rahmen welchen Verfahrens über das Rangverháltnis
Gewissheit bestehen muss1684,
Im Zuge einer solchen Analyse ist von jenen statischen Ord-
nungsprinzpien, wie sie vor allem in der schematischen Mechanik
Winklers in Erscheinung treten, in jedem Falle abzusehen. Es trifft zwar
zu, dass „die Kriterien für den Rang von Staatsverträgen in Liechten-
stein ... die innerstaatliche Rechtsordnung (liefert)" und dass „dabei
.. auch die Bindung bestimmter Staatsvertráge an die Zustimmung
des Landtages richtungsweisend (ist)^1695, Die , kompetenzrechtlich
wenig konturiert(e)^1636 wenn nicht gar konturlose Handhabung von
Art. 8 Abs. 2 LV!8?/ führt diesen Ansatz jedoch in die Sackgasse. Dass
1633 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 4 sowie das 20. Kapitel Pkt. 2.2.
1634 Eine Antwort auf diese Frage wird von vornherein zu berücksichtigen haben, dass die
Rangbestimmung dann irrelevant ist, wenn der Vollzug des Vólkervertrags- im Landesrecht
einem Anderen Gericht obliegt. Kommt es auf dieser Ebene zu Normenkollisionen, ist die al-
leinige bzw. ausschliessliche Zustándigkeit des Staatsgerichtshofes zur Normenkontrolle an-
zuerkennen; siehe hierzu das 19. Kapitel Pkte. 3.3 und 4.2.
1635 Winkler (Staatsvertráge) S. 120.
1636 Bruha/Büchel (Grundfragen) S. 16 (Fussnote 171) unter Verweis auf Thürer (UNO-Beitritt) S.
140ff.
1637 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.2.
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