der Kompetenzverteilung bei der innerstaatlichen Rechtsetzung ori-
entiert“ 1580, entgegengetreten werden.
In Tat und Wahrheit haben sich Regierung und Landtag vom
Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 LV entfernt, sich über den (an sich) ab-
schliessenden Katalog der insgesamt sieben Zustimmungskriterien
dieser Bestimmung hinweggesetzt und Staatsvertrüge als solche be-
handelt, für die dies nie und nimmer gegolten hat*8!, In der Verfas-
sungswirklichkeit sind die Zustimmungskriterien gemáss Art. 8 Abs. 2
LV mit keinem anderen Ziel ausser Acht gelassen worden, als auf ih-
re Berücksichtigung von vornherein zu verzichten: „Um Diskussionen
darüber zu vermeiden, ob es sich jeweils um einen der Zustimmung
des Landtages bedürftigen Staatsvertrag gehandelt habe oder nicht,
wird heute praktisch jeder Staatsvertrag dem Landtag zur Zustim-
mung unterbreitet“ 1582
Damit ist aber nichts anderes erreicht worden, als dass der
Genehmigungsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 LV unterminiert'583 und in
seiner Eignung als (formelle oder materielle) Determinante für eine
Rangbestimmung des Vólkervertrags- im Landesrecht kompromittiert
worden ist: Für diesen Zweck lásst sich aus Art. 8 Abs. 2 LV deshalb
nichts mehr gewinnen, weil die Handhabung dieser Bestimmung im
‚Geschäftsverkehr‘ zwischen Landtag und Regierung keiner Disziplin
mehr gehorcht.
Der These Winklers (und zwar auch in jener Form, in der sie in
jüngster Zeit vertreten worden ist!59^) wird damit aber das Fundament
entzogen; der Kompromisslosigkeit, mit der eine sowohl formelle als
auch materielle Parallelität der beiden ,Gesetzgebungsverfahren' der
Bst. a und b von Art. 62 LV (Erlass formeller Gesetze und Abschluss
vôlkerrechtlicher Verträge) bei Winkler vertreten wird, steht die Tat-
sache gegenüber, dass in der Verfassungswirklichkeit nahezu alle der
von Liechtenstein abgeschlossenen vólkerrechtlichen Vertráge unter
Art. 8 Abs. 2 LV subsummiert werden; der ohnehin nur einge-
schránkten Vergleichbarkeit der beiden Rechtserzeugungsverfah-
1580 Bruha/Gey-Ritter (Kleinstaat) S. 168f.
1581 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.2.
1582 Wolff S. 281.
1583 Siehe hierzu Hoop S. 48f.
1584 Winkler (Analyse) S. 146: ,Die vom Zustimmungsrecht des Landtages betroffenen Staatsver-
tráge haben materiell Verfassungsrang" sowie ders. (Analyse) S. 150: ,Staatsvertráge, die
gemäss Art. 8 der Zustimmung des Landtages bedürfen, haben materiell Verfassungsrang in
dem Sinne, dass die ähnlich der Verfassung materiell über den Gesetzen formell aber unter
der Landesverfassung stehen“.
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