dass autochthones liechtensteinisches Recht, das mit dem aufgrund
des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren eidgenössischen
Recht in Widerspruch steht, unverbindlich ist“ 1549 Wolff ist einen
Schritt weniger weit gegangen und hat mit Blick auf die Möglichkeit
einer Einschränkung der Grundrechte der LV durch den ZV erklärt,
der Staatsgerichtshof sei „davon ausgegangen, dass der Zollvertrag
hinsichtlich solcher einschränkender Vorschriften als Bestandteil der
materiellen Verfassung Liechtensteins anzusehen sei^!590, Diesem
Standpunkt wird in der Lehre vor allem von Steger!°51 und Gub-
ser1552 widersprochen. Batliner spricht demgegenüber davon, dass
,Verfassungsándernde Bestimmungen des Zollvertrages" z.T. „min-
destens auf Verfassungsstufe” 1553 stiinden.
b) StGH 1981/18 (Rangverhéltnis zwischen dem Wirtschafts-
vertrags- und dem Landesrecht)
Das Rangverhältnis zwischen dem Wirtschaftsvertrags- und
dem Landesrecht ist ein Gegenstand von StGH 1981/18 gewesen. In
diesem Erkenntnis ist der Staatsgerichtshof einerseits auf die Frage
eingegangen, ,auf welcher Rechtsstufe die schweizerischen Erlasse in
Liechtenstein Geltung besitzen" und in diesem Zusammenhang zur
Feststellung gelangt, es sei Liechtenstein nicht versagt, die das Wirt-
schaftsvertragsrecht bildenden Schweizerischen Rechtsvorschriften
,nach seiner eigenen Rechtsordnung einzustufen. Dies will besagen,
dass übernommene Schweizer Gesetze in Liechtenstein jedenfalls
auch als liechtensteinische Gesetze und schweizerische Verordnun-
gen auch als liechtensteinische Verordnungen gelten, soweit nichts
Gegenteiliges erweislich ist (die hier nicht zu behandelnden ,Bun-
desbeschlüsse'/ dürften nach liechtensteinischem Recht als ,selbstàán-
dige Verordnungen' zu betrachten sein)^!99^, Andererseits hat der
Staatsgerichtshof in StGH 1981/18 erklért, dass Kundmachungen des
Wirtschaftsvertragsrechts und anderer ,Rechtsvorschriften, die auf
Grund von zwischenstaatlichen oder internationalen Verträgen mit
dem Ausland als in Liechtenstein geltendes Recht übernommen wer-
den”, als „selbständige Verordnungen” zu behandeln wären, „wie sie
1549 Gyger S. 56.
1550 Woltf S. 274.
1551 Steger (Landtag) S. 126.
1552 Gubser S. 13.
1553 Batliner (Schichten) S. 298.
1554 StGH 1981/18, LES 2/1998 S. 41. Siehe hierzu Gubser S. 13.
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