Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

dass autochthones liechtensteinisches Recht, das mit dem aufgrund 
des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren eidgenössischen 
Recht in Widerspruch steht, unverbindlich ist“ 1549 Wolff ist einen 
Schritt weniger weit gegangen und hat mit Blick auf die Möglichkeit 
einer Einschränkung der Grundrechte der LV durch den ZV erklärt, 
der Staatsgerichtshof sei „davon ausgegangen, dass der Zollvertrag 
hinsichtlich solcher einschränkender Vorschriften als Bestandteil der 
materiellen Verfassung Liechtensteins anzusehen sei^!590, Diesem 
Standpunkt wird in der Lehre vor allem von Steger!°51 und Gub- 
ser1552 widersprochen. Batliner spricht demgegenüber davon, dass 
,Verfassungsándernde Bestimmungen des Zollvertrages" z.T. „min- 
destens auf Verfassungsstufe” 1553 stiinden. 
b) StGH 1981/18 (Rangverhéltnis zwischen dem Wirtschafts- 
vertrags- und dem Landesrecht) 
Das Rangverhältnis zwischen dem Wirtschaftsvertrags- und 
dem Landesrecht ist ein Gegenstand von StGH 1981/18 gewesen. In 
diesem Erkenntnis ist der Staatsgerichtshof einerseits auf die Frage 
eingegangen, ,auf welcher Rechtsstufe die schweizerischen Erlasse in 
Liechtenstein Geltung besitzen" und in diesem Zusammenhang zur 
Feststellung gelangt, es sei Liechtenstein nicht versagt, die das Wirt- 
schaftsvertragsrecht bildenden Schweizerischen Rechtsvorschriften 
,nach seiner eigenen Rechtsordnung einzustufen. Dies will besagen, 
dass übernommene Schweizer Gesetze in Liechtenstein jedenfalls 
auch als liechtensteinische Gesetze und schweizerische Verordnun- 
gen auch als liechtensteinische Verordnungen gelten, soweit nichts 
Gegenteiliges erweislich ist (die hier nicht zu behandelnden ,Bun- 
desbeschlüsse'/ dürften nach liechtensteinischem Recht als ,selbstàán- 
dige Verordnungen' zu betrachten sein)^!99^, Andererseits hat der 
Staatsgerichtshof in StGH 1981/18 erklért, dass Kundmachungen des 
Wirtschaftsvertragsrechts und anderer ,Rechtsvorschriften, die auf 
Grund von zwischenstaatlichen oder internationalen Verträgen mit 
dem Ausland als in Liechtenstein geltendes Recht übernommen wer- 
den”, als „selbständige Verordnungen” zu behandeln wären, „wie sie 
1549 Gyger S. 56. 
1550 Woltf S. 274. 
1551 Steger (Landtag) S. 126. 
1552 Gubser S. 13. 
1553 Batliner (Schichten) S. 298. 
1554 StGH 1981/18, LES 2/1998 S. 41. Siehe hierzu Gubser S. 13. 
298
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.