Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.2.3 
digkeit beruhen und der Inhalt der Verwaltungstätigkeit sich im 
Rahmen des Gesetzes bewegen muss“ 1458, 
Zuständigkeit zur Rangbestimmung 
Obwohl diese Frage sowohl theoretisch als auch praktisch relevant 
ist, regelt die LV die Zuständigkeit zur Rangbestimmung, d.h. zu ei- 
ner Bestimmung der Rechtsquellenstufe der von Liechtenstein abge- 
schlossenen völkerrechtlichen Verträge in ihrem Verhältnis zum 
Landesrecht (Stufenbau des Rechts) nichit1^99; Prárogativen des einen 
Staatsorgans, die von den anderen Staatsorganen zu berücksichtigen 
sind, werden nicht begründet. Die Befugnis, d.h. das Recht und die 
Pflicht zur Rangbestimmung ist - je nach dem Kontext, in dem sie 
steht — vielmehr auf den Staatsgerichtshof, auf die Regierung und auf 
den Landtag und damit auf alle drei Staatsfunktionen aufgeteilt: 
eo Nach Thürer ist es „Aufgabe der Praxis, insbesondere des 
Staatsgerichtshofes, über die Rangfrage zu bestimmen”1460, 
Diese Feststellung trifft zu — wobei es zu einer Erfüllung dieser 
Aufgabe z.B. dann kommen kann, wenn der Staatsgerichtshof 
— in seiner Funktion als Normenkontrollgerichtshof — über die 
Eignung eines vólkerrechtlichen Vertrages als Prüfungsmasstab 
zu befinden hat: Aufgrund von StGH 1993/18 und 1993/19 
schliesst seine , Kompetenz zur Prüfung der Verfassungsmá- 
ssigkeit" in diesen Fállen ,auch jene des ... Geltungsranges ge- 
genüber vólkerrechtlichen, in Liechtenstein auf Verfassungs- 
stufe stehenden Vorschriften ein^146!, 
* Nach Batliner ist aufgrund von Art. 70b VRG ,in jedem einzel- 
nen Fall von Regierung und Landtag zu prüfen, ob einem Staats- 
vertrag oder einzelnen Bestimmungen desselben Übergeset- 
zes-, Verfassungs- oder Überverfassungsrang zukommt — und 
. wenn dies zutrifft, kommen Staatsvertráge als Prüfungs- 
masstab von Gesetzesinitiativen (oder bei Überverfassungs- 
rang auch als Prüfungsmasstab von Verfassungsinitiativen) in 
Frage“ 1462 
1458 Schurti (Finanzbeschlüsse) S. 246. Zum Legalitätsprinzip im liechtensteinischen Verwaltungs- 
recht siehe Kley (Verwaltungsrecht) S. 167ff. 
1459 Siehe hierzu statt vieler Winkler (Staatsvertráge) S. 121. 
1460 Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 114f (Kursivstellung durch den Verfasser). 
1461 StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 58. Siehe den Widerspruch hierzu bei Wille 
(Normenkontrolle) S. 266: ,Diese Art von Prüfung stellt ... keine Normenkontrolle mit Kassati- 
onsfolge im Sinn von Art. 104 Abs. 2 der Verfassung dar". 
1462 Batliner (Volksrechte) S. 165f (Kursivstellung durch den Verfasser). 
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