TEIL VI
RANG UND VORRANG DES VÖLKER-
VERTRAGS- IM LANDESRECHT
13. KAPITEL: RANG DES VÖLKERVERTRAGS- IM
LANDESRECHT
Ausgangslage
Dass die Frage nach dem Rangverhältnis zwischen dem Völkerver-
trags- und dem Landesrecht „von grosser Tragweite” und „von er-
heblicher Bedeutung für die Individuen und die rechtsanwendenen
Gerichts- und Verwaltungsbehórden" ist, hat Batliner schon im Jahre
1978 hervorgehoben; ,ohne Wissen darum gibt es keine Rechtssi-
cherheit^!399, Der Grund hierfür liegt auf der Hand: , Wenn ein Staat
vólkerrechtliche Normen innerstaatlich durchführt, so ist für deren
Geltungskraft und Durchsetzungsvermógen im Falle eines Konfliktes
mit inhaltlich widersprechendem Landesrecht entscheidend, welcher
Rang dem .. Vólkerrecht im Stufenbau der staatlichen Rechtsord-
nung zukommt"139!,
Das Verháltnis der Rechtsquellenstufen, auf der sich das Vól-
kervertrags- und das Landesrecht einander gegenüber stehen, bildet
auch in Liechtenstein eine Schilüsselfrage!?9?, Von der Problematik ei-
ner Behebung von Normenkollisionen abgesehen!39? ist das (gegen-
1390 Batliner (Postulat) S. 227.
1391 Verdross/Simma S. 547 (8 859).
1392 Siehe für die vólkerrechtliche Lehre statt vieler Verdross/Simma S. 547 (8 859) oder Ipsen S.
1081: ,Im Falle einer materiellen Kollision einer in das Landesrecht einbezogenen Vólker-
rechtsnorm mit einer Norm staatlichen Rechts ist es ... von entscheidender Bedeutung, wel-
chen Rang die Vólkerrechtsnorm im innerstaatlichen Bereich einnimmt".
1393 Siehe hierzu Teil VIII.
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