Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

in die jüngste Zeit (so zuletzt in StGH 2002/84) entwickelt hat, weit- 
gehend auf. Diese Revision widerspricht ihrem Ziel einer ,Umset- 
zung staatsvertraglicher Verpflichtungen’ und offenbart ein weiteres 
Mal Ambivalenz an der Schnittstelle zwischen dem Völkervertrags- 
und dem Landesrecht!389, Móglicherweise ist es dieser Umstand ge- 
wesen, der den Staatsgerichtshof zu ihr bereits auf Distanz gehen 
liess!389, 
1388 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 4 sowie das 25. Kapitel Pkt. 3.2.4. 
1389 In seinem Erkenntnis StGH 2002/84, n. publ., Pkt. 2.2.1 der Entscheidungsgründe, S. 18f des 
Entscheidungstextes, hatte sich der Staatsgerichtshof ein weiteres Mal zum Bestand des vól- 
kervertragsrechtlichen Verordnungsrechtes auszusprechen, d.h. dieses Rechtsinsitut anzuer- 
kennen und zu legitimieren. In diesem Erkenntnis, das rund einen Monat nach der Volksab- 
stimmung vom 16. Márz 2003 ergangen ist, findet sich. überraschender-, wenn nicht gar 
bezeichnenderweise kein einziger Hinweis auf die Revision von Art. 92 LV durch die Verfas- 
sung vom 16. Marz 2003 — obwohl es naheliegend gewesen wáre, sich nicht nur auf die 
Rechtslage de constitutione lata, sondern auch auf jene de constitutione ferenda zu stützen. 
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