in die jüngste Zeit (so zuletzt in StGH 2002/84) entwickelt hat, weit-
gehend auf. Diese Revision widerspricht ihrem Ziel einer ,Umset-
zung staatsvertraglicher Verpflichtungen’ und offenbart ein weiteres
Mal Ambivalenz an der Schnittstelle zwischen dem Völkervertrags-
und dem Landesrecht!389, Móglicherweise ist es dieser Umstand ge-
wesen, der den Staatsgerichtshof zu ihr bereits auf Distanz gehen
liess!389,
1388 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 4 sowie das 25. Kapitel Pkt. 3.2.4.
1389 In seinem Erkenntnis StGH 2002/84, n. publ., Pkt. 2.2.1 der Entscheidungsgründe, S. 18f des
Entscheidungstextes, hatte sich der Staatsgerichtshof ein weiteres Mal zum Bestand des vól-
kervertragsrechtlichen Verordnungsrechtes auszusprechen, d.h. dieses Rechtsinsitut anzuer-
kennen und zu legitimieren. In diesem Erkenntnis, das rund einen Monat nach der Volksab-
stimmung vom 16. Márz 2003 ergangen ist, findet sich. überraschender-, wenn nicht gar
bezeichnenderweise kein einziger Hinweis auf die Revision von Art. 92 LV durch die Verfas-
sung vom 16. Marz 2003 — obwohl es naheliegend gewesen wáre, sich nicht nur auf die
Rechtslage de constitutione lata, sondern auch auf jene de constitutione ferenda zu stützen.
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