durch die Erwägung, dass völkerrechtliche Verträge „in der Regel
viel unbestimmter gehalten (sind) als Gesetze“1241 und aus diesem
Grunde einer Durchführung bedürfen.
c) StGH 1978/8
In StGH 1978/8 hat der Staatsgerichtshof ein weiteres Mal
zwischen dem self executing- und dem nicht self executing-Charakter
vólkerrechtlicher Vertráge unterschieden und diese Unterscheidung
danach getroffen, ob ein vólkerrechtlicher Vertrag ,eine die gesetz-
gebenden Organe treffende Verpflichtung" enthalte, ,,die bestehende
Rechtsordnung .. anzupassen, soweit sie mit ihm nicht überein-
stimmt, und in Zukunft keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die
dem Staatsvertrag widersprechen“ 12%. Dass auch die Regierung als
ein ‚gesetzgebendes Organ’ im Sinne dieser Erklärung zu verstehen
ist, liegt auf der Hand. Dementsprechend richtet sich der je nach
Sichtweise positive oder negative Gesetzgebungsauftrag in StGH
1978/8 nicht nur an den Landtag, sondern auch an die Regierung —
was den Bestand eines völkervertragsrechtlichen Verordnungsrechts
zur Voraussetzung hat1243,
d) StGH 1981/18
In StGH 1981/18 hatte sich der Staatsgerichtshof unter ande-
rem zur Kundmachung und zum Inkrafttreten des Wirtschaftsver-
tragsrechts auszusprechen. In diesem Zusammenhang schlug er de
lege ferenda vor, Kundmachungen des Wirtschaftsvertragsrechts als
„selbständige Verordnungen” zu behandeln, „wie sie die Landesver-
fassung auch sonst kennt^1?^^, Dieser Vorschlag ist vor allem deshalb
aufschlussreich, weil die in StGH 1981/18 vorgeschlagenen selbstán-
digen Verordnungen nichts anderes sind als Verordnungen nicht zu
formellen Gesetzen, sondern zu vôlkerrechtlichen Verträgen. Die fol-
genden beiden Hauptgesichtspunkte sind hervorzuheben:
1241 StGH 1972/1, ELG 1973-1978 S. 339.
1242 StGH 1978/8, LES 1981 S. 6.
1243 Siehe hierzu das 16. Kapitel Pkte. 3 und 5.1.
1244 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 43. Nach StGH 1980/7, LES 1982 S. 2 sind ,selbständige
Verordnungen“ solche Verordnungen, „die nicht zur Durchführung eines Gesetzes bestimmt
sind und somit auf der Stufe eines Gesetzes stehen“. Sie „müssen in der Verfassung aus-
drücklich vorgesehen sein“, wie dies z.B. auf die Notverordnungen i.S.v. Art. 10 LV zutreffe.
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