Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Nennwert genommen worden: Während die Frage nach dem Be- 
stand eines völkervertragsrechtlichen Verordnungsrechts Mitte der 
achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts noch offen gelassen 
worden war'?09, ist diese Unentschiedenheit zehn Jahre später mehr 
oder weniger gewichen. Schurti hat diese Entwicklung mit dem Hin- 
weis unterstützt, die LV sage über die Frage, „ob die Regierung allein 
aufgrund von ... Verträgen Verordnungen erlassen darf, oder ob es 
der Zwischenschaltung eines Gesetzes“ 1210 bedarf, nichts aus; bei 
Winkler wird der Bestand eines vólkervertragsrechtlichen Verord- 
nungsrecht nicht nur als eine Tatsache vorausgesetzt, sondern in 
Form eines Imperativs festgestellt, dass dann, wenn vólkerrechtliche 
Vertráge ,gemáss ihrer Selbstaussage oder nach ihrer Eigenart auf 
die Durchführung oder Konkretisierung durch innerstaatliche 
Rechtserzeugungsformen abgestellt“ sind, „zu ihrer Durchführung ... 
entsprechende Verordnungen zu erlassen (sind) 1211, 
Gleichzeitig hat sich eine Verfassungswirklichkeit eingestellt, in- 
dem, auf mehr oder weniger merkwürdigen Präjudizien aus den 
dreissiger!?!? und den vierziger!?!? Jahren des vergangenen Jahr- 
hunderts beruhend, in den Jahren 19761214, 19801215, 19901216 und 
1209 Batliner (Parlament) S. 30 (Fussnote 40). 
1210 Schurti (Verordnungsrecht) S. 299. 
1211 Winkler (Staatsvertráge) S. 124 (Kursivstellung durch den Verfasser). 
1212 Siehe hierzu den Notenwechsel vom 29. Januar/27. Februar 1934 zwischen der Fürstlichen 
Regierung und der Deutschen Reichsregierung zur gegenseitigen Steuerbefreiung der Kraft- 
fahrzeuge im Verkehr zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Deutschen Reiche, 
LGBI. 1934 Nr. 4; LR 0.741.583.910.31, der — trotz seiner Einreihung im Teil 0. (Staatsvertrá- 
ge) des Registers gemáss Art. 8 KmG — gemáss seinem Art. 2 eine , Verordnung' bildet. 
1213 Verordnung der fürstlichen Regierung vom 10. November 1945 über die Ausübung des 
Viehhandels, LGBI. 1945 Nr. 25; LR 916.438.51. Die Práambel dieser Verordnung, die lapidar 
erklärt, dass ,anstelle der Regierungsverordnung vom 3. Dezember 1941 ... folgende neue 
Bestimmungen (treten) lásst nicht erkennen, auf welches formelle Gesetz sich diese Verord- 
nung stützt. Fest steht nur, dass im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung, dem 10. No- 
vember 1945, kein formelles Gesetz in Kraft stand, das als Rechtsgrundlage für den Erlass 
hátte dienen kónnen. 
1214 Verordnung vom 15. Juni 1976 über die Fleischhygiene, LGBI. 1976 Nr. 47; LR 817.191.11. 
Diese Verordnung stützt sich, ihrer Präambel nach, unter anderem auf Art. 56 des (aufgeho- 
benen) Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln 
und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz). 
1215 (Aufgehobene) Verordnung vom 13. Mai 1980 über die Konzessionierung von Luftseilbahnen 
(Luftseilbahnkonzessionsverordnung), die sich, ihrer Präambel nach, auf Art. 3 Abs. 1 und 
Art. 67 Abs. 2 des (aufgehobenen) Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 stützt. Die 
Präambel enthält den Zusatz, dass dieses „in Liechtenstein ... aufgrund des Postvertrages, 
LGBI. 1978 Nr. 37, (in Geltung)" ist. Siehe auch die (aufgehobene) Verordnung vom 9. Sep- 
tember 1980 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer im Fürstentum Liechtenstein. Diese 
Verordnung stützt sich, ihrer Präambel nach, einzig und allein auf das FPA |. 
1216 Verordnung vom 21. August 1990 über den Verkehr mit Giften, LGBI. 1990 Nr. 61; LR 
814.801.2. Diese Verordnung stützt sich, ihrer Präambel nach, auf Art. 21 des Bundesgeset- 
zes vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz), SR 813.0. 
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